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   RG, 19.10.1918 - Rep. V. 176/18   

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RG, 19.10.1918 - Rep. V. 176/18 (https://dejure.org/1918,90)
RG, Entscheidung vom 19.10.1918 - Rep. V. 176/18 (https://dejure.org/1918,90)
RG, Entscheidung vom 19. Oktober 1918 - Rep. V. 176/18 (https://dejure.org/1918,90)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Erfordert die Freigabe eines Gegenstandes aus der Konkursmasse eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Konkursverwalters gegenüber dem Gemeinschuldner? 2. Bedeutung des § 1148 BGB.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung des Konkursverwalters gegenüber dem Gemeinschuldner bei Freigabe eines Gegenstands aus der Konkursmasse

  • opinioiuris.de

    Empfangsbedürftige Willenserklärung des Konkursverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 94, 55
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 161/04

    Rechtsfolgen der Freigabe und Abtretung des Kaufpreisanspruchs in einem

    Sie erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Schuldner (RGZ 94, 55, 56; Häsemeyer, aaO Rn. 13.15) und muss den Willen dauernden Verzichts auf die Massezugehörigkeit bekunden (Jaeger/Henckel, aaO Rn. 22).
  • BGH, 24.02.2011 - V ZB 253/10

    Zwangsversteigerungsverfahren über Grundstück einer GbR: Entsprechende Anwendung

    Diese unwiderlegliche Fiktion (so: RGZ 94, 55, 57) wendet der Senat auf den hier vorliegenden Fall entsprechend an, dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR in Wirklichkeit nicht mehr deren Gesellschafter sind (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, aaO S. 241 Rn. 21).

    Diese Funktion übernimmt im Vollstreckungsrecht die Vorschrift des § 1148 Satz 1 BGB, die dem Gläubiger die Durchsetzung seines dinglichen Anspruchs erleichtern soll und dazu die Eintragung des Eigentümers als richtig fingiert, auch wenn sie es nicht ist (RGZ 94, 55, 57).

  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 37.80

    Grundwassergefährdende Lagerbehälter - Konkursverwalter - Gemeinschuldner -

    Er ist berechtigt, was in § 114 KO vorausgesetzt wird, einen zur Konkursmasse gehörenden Gegenstand aus der Konkursbefangenheit freizugeben (vgl. u.a. RGZ 60, 107; 79, 27; 94, 55; 105, 313; BGHZ 35, 180; BGH LM Nr. 14 zu § 17 KO; BGH LM Nr. 13 zu § 6 KO; BGH LM Nr. 1 zu § 11 KO).
  • BGH, 10.04.2018 - XI ZR 468/17

    Wirksame Aufnahme eines der die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen

    Dazu war sie ausnahmsweise berechtigt, weil der Insolvenzverwalter das Grundstück durch empfangsbedürftige Erklärung gegenüber der Klägerin als Insolvenzschuldnerin freigegeben hat (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 163; RGZ 94, 55, 56; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 35 Rn. 73; KK-InsO/Hess, 2016, §§ 35, 36 Rn. 113).
  • BGH, 08.12.1954 - VI ZR 189/53

    Rechtsmittel

    Ob der Konkursverwalter, wie die Revision meint, die Forderung aus der Konkursmasse hätte freigeben und es dem früheren Geschäftsführer der durch die Konkurseröffnung aufgelösten gemeinschuldnerischen Gesellschaft hätte überlassen können, über sie zu verfügen, kann dahingestellt bleiben, da der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und auch das Parteivorbringen in den Tatsacheninstanzen nichts dafür ergibt, dass eine Freigabe, die nur durch Erklärung gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Gesellschaft hätte erfolgen können (RGZ 94, 55; RG LZ 1914, 1720), stattgefunden hat.
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