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   RG, 28.05.1914 - Rep. IV. 12/14   

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https://dejure.org/1914,109
RG, 28.05.1914 - Rep. IV. 12/14 (https://dejure.org/1914,109)
RG, Entscheidung vom 28.05.1914 - Rep. IV. 12/14 (https://dejure.org/1914,109)
RG, Entscheidung vom 28. Mai 1914 - Rep. IV. 12/14 (https://dejure.org/1914,109)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Genügt bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments als mündliche Erklärung des letzten Willens eine mündliche Bestätigung dessen, was in einem dem Erblasser vorgelesenen Protokollentwurfe vor der Hinzuziehung der Zeugen niedergeschrieben worden ist? Äußerungen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Öffentliches Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 85, 120
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Nach gefestigter zivilgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn der Erblasser nach dem Verlesen des notariellen Protokolls verständlich "ja" oder "nein" sagen kann (vgl. RGZ 85, 120 [125 f.]; 161, 378 [382]; OGHZ 2, 45 [48 ff.]; 3, 383 [387 f.]; BGHZ 2, 172 [173 ff.]; 37, 79 [84]).
  • BayObLG, 21.10.1999 - 1Z BR 184/98

    Errichtung eines Testaments als öffentliche Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO

    In der Frage, ob der Tatbestand einer Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung gemäß § 2232 Satz 1 BGB vorliegt, ist daher von der Beweiskraft der öffentlichen Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO auszugehen (RGZ 85, 120/124; OLG Hamm OLGZ 1989, 20/23), und zwar nicht nur im Zivilprozeß, sondern auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit'.

    Die öffentliche Beurkundung besteht solange zu Recht, bis durch die etwa mögliche Aufklärung des Verlaufs der Verhandlung ihre Unrichtigkeit zur Gewißheit wird (RGZ 85, 120/125).

  • BGH, 21.04.1969 - III ZR 7/68

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde - Anforderungen an

    Vielmehr kann gegenüber der nach §§ 415, 418 ZPO begründeten gesetzlichen Vermutung für die Richtigkeit der öffentlichen Urkunden der Gegenbeweis erst dann als erbracht angesehen werden, wenn die Möglichkeit der Richtigkeit des Urkundeninhalts als ausgeschlossen erscheinen muß (vgl. dazu RGZ 85, 120, 125 und 131, 284, 289; BGHZ 16, 217, 227 [BGH 04.02.1955 - I ZR 105/53]/8; Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., Anm. III zu § 418; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, Anm. B II zu § 418).
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