Rechtsprechung
| RG, 19.12.1879 - Rep. III. 176/79 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- opinioiuris.de
Haftung für Vorarbeiter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Haftung eines Betriebsunternehmers für sog. Vorarbeiter
Papierfundstellen
- RGZ 1, 28
Wird zitiert von ...
- BAG, 09.08.1963 - 1 AZR 495/62
Arbeiteraufseher - Handwerksbetrieb - Gesellen - Lehrling
(RGZ 1, 28: gelernter Giesser gegenüber Tagelöhner; RGZ 8, 30 (33 f1'.): Fabrikschrnied gegenüber Handlanger) " Später hat die Rechtsprechung unter Hinweis auf den Zusammenhang der §§ 898, 899 RVO mit dem § 903 RVO den Begriff des Arbeiteraufsehers einengend ausgelegt (RGZ 170, 159 |/T6J/) ° Hach neuerer Rechtsprechung ist nur derjenige Betriebsangehörige als Betriebs- und Arbeiteraufseher im Sinne des § 899 RVO anzusehen, dem entweder die Überwachung anderer Betriebsangehöriger oder wenigstens eines Teiles des Betriebes obliegt«, Er muß aus dem Kreis der übrigen Betriebs angehörigen dadurch herausgehoben sein, daß er für das ordnungsgemäße Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger oder für das reibungslose Ineinandergreifen von Betriebseinrichtungen zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist (BGHZ 199 114 ZJ127 = K r ° 1 zu § 1 GesSchadErsAnspr. Dienst-u, Arbünfall"; BGH LM § 537 RVO Nr. 4 = Vers.Recht 1959, 1 10 zu II 1; BAG AP Kr. 27 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
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