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| RG, 05.10.1920 - Rep. III. 213/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- opinioiuris.de
Drittbezogenheit einer Amtspflicht eines Katasterbeamten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Drittbezogenheit einer Amtspflicht eines Katasterbeamten zur wahrheitsgemäßen Mitteilung gegenüber dem Grundbuchamt
Papierfundstellen
- RGZ 100, 102
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Dresden, 26.08.2015 - 1 U 319/15
Fortsetzung im Streit um Schadenersatz für Verdienstausfall bei fehlendem …
Schon das Reichsgericht hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 05.10.1920, Az: III 213/20, RGZ 100, 102, 103): "Es ist daher nur recht und billig und deshalb selbstverständlich, dass, soweit es nötig wird, der Staat, der ja seine Beamten kennt, dem durch ihr Verhalten Geschädigten Auskunft über die Persönlichkeit der beteiligten Beamten gibt, nicht umgekehrt der Geschädigte dem Staate. - LG Bonn, 29.08.2005 - 1 O 109/02 Dieser Umstand darf andererseits nicht dem durch ein Verhalten der Beklagten möglicherweise Geschädigten zum Nachteil gereichen (RGZ 100, 102, 103;… MüKoBGB-Papier aaO.).
- BGH, 14.07.1952 - III ZR 37/51
Amtshaftung für Viehbeschlagnahme
Das Landgericht hat gerade hierin eine Amtspflichtverletzung erblickt und es dabei unter Hinweis auf RGZ 100, 102 für "unschädlich" gehalten, dass der Kläger den Bediensteten des Kreislandwirtschaftsamts, durch dessen Verhalten der Schaden verursacht worden sei, nicht namhaft gemacht habe. - BGH, 05.10.1959 - III ZR 62/58
Rechtsmittel
Der Name und die genaue Ermittlung des Bediensteten sind dann für den Anspruch des Betroffenen unerheblich, zumal es ihm vielfach gar nicht möglich ist, den Namen des Beamten festzustellen, da die Behörden regelmäßig die Gesuchsteller zwingen, mit dem Namen nach nicht bekannten Beamten zu verhandeln (vgl. RGZ 100, 102; BGH III ZR 1/53 vom 29. April 1954). - BGH, 06.12.1951 - III ZR 143/50
Rechtsmittel
Wenn das Berufungsgericht die Beklagte grundsätzlich für die Amtspflichtverletzungen der Wohnungskommission gemäss § 839 BGB Art. 131 WeimVerf einstehen lässt, dann verkennt es zwar dass das Bürgerliche Gesetzbuch keine Haftung eines Kollegiums als solchen und auch keine Gesamthaftung seiner Mitglieder kennt, sondern nur dem "schuldigen Beamten" eine Verantwortung obliegt, an dessen Stelle die Haftung der Körperschaft tritt (RGZ 89, 15; 100, 102).
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