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Rechtsprechung
   RG, 21.12.1920 - VII 104/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1920,189
RG, 21.12.1920 - VII 104/20 (https://dejure.org/1920,189)
RG, Entscheidung vom 21.12.1920 - VII 104/20 (https://dejure.org/1920,189)
RG, Entscheidung vom 21. Dezember 1920 - VII 104/20 (https://dejure.org/1920,189)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Enteignungsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 101, 148
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63

    Begriff des "Nutzungsberechtigten" i.S.d. § 11 Preußisches Gesetz über die …

    Verluste, die der Bieter oder Pächter dadurch erleidet, daß er infolge der Grundstücksenteignung räumen muß - dazu gehören Verluste am Nutzen eines Gewerbebetriebes, den er auf dem Grundstück hatte führen können (vgl. RGZ 101, 148, 151), die Kosten der Anmietung und Einrichtung eines anderen geeigneten Grundstücks, Umzugs- und Verlegungskosten und Ähnliches -,.

    Für die Entscheidung, ob dieser Verlust in der Entschädigung des Grundstückseigentümers begriffen ist, die Klägerin also insoweit an die Grundstücksentschädigung oder deren Nutzung zu verweisen wäre, wird zu erwägen sein: Das Reichsgericht hat es zwar im Grundsatz abgelehnt, den Bieter wegen des Verlustes infolge der Aufgabe eines Gewerbes, das er auf dem enteigneten Mietgrundstück geführt hatte, an den Eigentümer zu verweisen (RGZ 101, 148, 151).

    In diesem nahmen sind Schäden, die sich aus der erzwungenen vorzeitigen Verlegung eines Gewerbebetriebes oder aus einem durch das Enteignungsverfahren verursachten Rückgang der Wirtschaft des Pächters ergeben (RG JW 1907, 290 Nr. 52), aber auch die Kosten als entschädigungsfähig anerkannt worden, die der Pächter zur Beschaffung anderer gleichwertiger Geschäftsräume aufwenden muß (RGZ 101, 148, 151).

  • OLG Köln, 10.03.1972 - 4 U 183/71
    Zu der Einbuße an Vermögen, die ihm angesonnen wurde, als er infolge der Enteignung die Pachtgrundstücke räumen mußte, gehören die Verluste am Nutzen (vgl. BGH NJW 1967, 1085(1086); RGZ 101, 148 (151).
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