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Rechtsprechung
   RG, 11.12.1920 - I 217/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1920,190
RG, 11.12.1920 - I 217/20 (https://dejure.org/1920,190)
RG, Entscheidung vom 11.12.1920 - I 217/20 (https://dejure.org/1920,190)
RG, Entscheidung vom 11. Dezember 1920 - I 217/20 (https://dejure.org/1920,190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Zeit der Eindeckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 101, 90
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Schleswig, 18.07.2002 - 5 U 116/01

    Schadensminderungspflicht beim Online-Banking ("Direct Brokerage")

    Gleichwohl hat die Rechtsprechung schon von je her Ausnahmen zugelassen, wenn Marktpreise sich erkennbar rasch verändern und ein Deckungskauf für den Betroffenen zumutbar war (RGZ 101, 90, 93 f.; BGH WM 1965, 102, 104; BGH WM 1993, 1155, 1156).
  • VG Greifswald, 31.08.2022 - 4 A 216/20
    Rn. 21 Mit Beschluss vom 20.5.2020 ordnete das Gericht im Verfahren 2 B 217/20 HGW die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides der Beklagten vom 18.02.2020 verfügte Abschiebungsandrohung an, da sich nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, dass der Kläger über seine Identität oder Staatsangehörigkeit bewusst getäuscht habe, weil sich aus der Behördenakte hinsichtlich des Asylantrages des Vaters des Klägers ergebe, dass lediglich Zweifel an dessen syrischer Staatsangehörigkeit aufgetreten seien, jedoch eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit noch nicht abschließend festgestellt sei.

    Mit weiterem Beschluss vom 15.9.2020 änderte das Gericht auf den Antrag der Beklagten seinen Beschluss vom 20.5.2020 im Verfahren 4 B 217/20 HGW und lehnte den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides vom 18.02.2020 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, ab.

  • BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/52

    Rechtsmittel

    Wenn die Klägerin demgegenüber meint, es sei anerkannten Rechts, daß ein Käufer einen Deckungskauf tunlichst bald vorzunehmen habe und ihn jedenfalls nicht ungebührlich verzögern dürfe, so übersieht sie, daß dieser Rechtssatz erst dann Gültigkeit hat, wenn die Lieferungsverweigerung des einen Teils feststeht (RGZ 101, 90 [91]).
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