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Rechtsprechung
   RG, 24.06.1921 - Rep. III. 15/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1921,175
RG, 24.06.1921 - Rep. III. 15/21 (https://dejure.org/1921,175)
RG, Entscheidung vom 24.06.1921 - Rep. III. 15/21 (https://dejure.org/1921,175)
RG, Entscheidung vom 24. Juni 1921 - Rep. III. 15/21 (https://dejure.org/1921,175)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Mängelanzeige durch Fernsprecher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 295
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 12.12.2001 - X ZR 192/00

    Annahme der Bevollmächtigung im Falle einer Anrufweiterleitung

    Von einem Kaufmann mit der Bedienung seines Telefonanschlusses beauftragte Angestellte (…vgl. dazu Soergel/Hefermehl, aaO, § 130 Rdn. 22 unter Hinweis auf RGZ 103, 95, 97) werden regelmäßig ebenso kraft Verkehrsanschauung als Empfangsboten anzusehen sein wie sonstige kaufmännische Angestellte des Empfängers (vgl. RGZ 61, 125, 127; 102, 295; BAG DB 1977, 546;… Einsele in MünchKomm.

    Wird eine fernmündliche Erklärung - wie hier - nicht gegenüber dem Empfänger selbst, sondern gegenüber einem Empfangsboten abgegeben, gilt § 130 BGB (Soergel/Hefermehl, aaO, § 130 Rdn. 22; vgl. auch RGZ 61, 125, 127; 102, 295).

  • BGH, 09.12.1964 - VIII ZR 29/63

    Rechtsmittel

    Die Beklagte muß daher gegen sich gelten lassen, wenn fernmündliche Erklärungen der Klägerin, die sich auf das Geschäft beziehen, im Geschäftsbetrieb der Beklagten von ihrem Angestellten O. entgegengenommen wurden (vgl. RGZ 61, 125, 127; 102, 295; JW 1925, 611 mit Anmerkung von Bondi).
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