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Rechtsprechung
   RG, 11.03.1921 - Rep. III. 287/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1921,119
RG, 11.03.1921 - Rep. III. 287/20 (https://dejure.org/1921,119)
RG, Entscheidung vom 11.03.1921 - Rep. III. 287/20 (https://dejure.org/1921,119)
RG, Entscheidung vom 11. März 1921 - Rep. III. 287/20 (https://dejure.org/1921,119)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Volksschullehrer; Haftung der Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 6
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Der allgemeine Rechtsgedanke des § 278 BGB ist von der Rechtsprechung des Reichsgerichts mit Recht auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse bezogen worden, wenn nicht ausnahmsweise die Eigenart des Verhältnisses im Einzelfall eine Anwendung dieses Rechtsgedankens ausschließt (RGZ 102, 6; 112, 293; 113, 296; 130, 98; 165, 93; RG DR 1943, 854 Nr. 6).
  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

    Die Möglichkeit, sich von der Haftung gemäss § 831 BGB zu befreien, besteht für den Dienstherrn gemäss des auch für öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse als allgemeine Rechtsregel geltenden Grundsatzes des § 278 BGB nicht (RGZ 102, 6 ff; 141, 385 ff;… Brand, DBG Aufl. 4 § 23 Anm. B I 5; Nadler-Wittland § 36 DBG Anm. 18).
  • BVerwG, 30.09.1986 - 2 C 30.83

    Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht - Dienstherr

    Auch die vom Reichsgericht (RGZ 102, 6) erörterte Frage einer unmittelbaren Haftung des Schulträgers gegenüber einem Lehrer für Schäden, die diesem durch den ordnungswidrigen und gefährlichen Zustand des Schulgrundstücks entstehen, stellt sich hier nicht (vgl. im übrigen heute § 46 Abs. 2 BeamtVG).
  • BGH, 30.03.1965 - V ZR 228/62

    Begriff des Verrichtungsgehilfen - Verrichtungsgehilfe bei Ausbau eines Tunnels - …

    Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 113, 293, 296 und RGZ 102, 6, b) befassen sich nicht mit nachbarlichen Beziehungen und stehen daher nicht entgegen.
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