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Rechtsprechung
   RG, 04.11.1921 - Rep. III. 140/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1921,210
RG, 04.11.1921 - Rep. III. 140/21 (https://dejure.org/1921,210)
RG, Entscheidung vom 04.11.1921 - Rep. III. 140/21 (https://dejure.org/1921,210)
RG, Entscheidung vom 04. November 1921 - Rep. III. 140/21 (https://dejure.org/1921,210)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Überwachungspflicht des Vermieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 140
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 18.07.2016 - 8 U 234/14

    Fristlose Kündigung des Geschäftsraummietvertrags wegen Zahlungsverzugs: …

    Zwar kann eine dauerhafte Besitzentziehung auch dann vorliegen, wenn die Vermieterin dem Mieter den Zugang zu den Mieträumen verweigert und dieses Verbot durch den vor Ort tätigen Hausmeister auch tatsächlich umsetzt (…vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.11.2011 - 10 W 47/11 -, juris Rn. 14), wobei unerheblich ist, ob der Hausmeister hierzu befugt war, was die Klägerin bestreitet, da sich die Klägerin das Verhalten des Hausmeisters nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste (vgl. RG, Urteil vom 04. November 1921 - III 140/21 -, RGZ 103, 140;… Grüneberg, a. a. O., § 278 Rn. 18).
  • KG, 20.09.2001 - 8 U 3441/00

    Gewährleistungsrechte und Anzeigepflicht des Mieters eine Gewerbefläche im Fall …

    Gegen durch Drifte verursachte Gebrauchsbeeinträchtigungen - die einen Mangel im Mietgebrauch darstellen - hat der Vermieter grundsätzlich in den Umständen nach erforderlichem und zumutbarem Umfang Schutzvorkehrungen zu treffen; auf die Ausübung von eigenen Abwehrrechten, etwa aufgrund des Besitzrechtes, kann er den Mieter nicht verweisen (…vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rn 103; Voelskow in MK, BGB, §§ 535, 536, Rn 26; Palandt-Weidenkaff, BGB, § 535, Fn 8; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, III Rn 1239; BGH in ZMR 1953, 337, 38; RGZ 103, 140, 142; BayOblG in WuM 1987, 112).
  • BGH, 30.06.1956 - IV ZR 99/56

    Rechtsmittel

    Denkbar wäre auch, daß sich nach der Verkehrsauffassung eine Fürsorgepflicht zur Vornahme einzelner Verrichtungen ergibt (RGZ 103, 140 [142]).
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