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Rechtsprechung
   RG, 21.12.1921 - Rep. V. 539/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1921,167
RG, 21.12.1921 - Rep. V. 539/21 (https://dejure.org/1921,167)
RG, Entscheidung vom 21.12.1921 - Rep. V. 539/21 (https://dejure.org/1921,167)
RG, Entscheidung vom 21. Dezember 1921 - Rep. V. 539/21 (https://dejure.org/1921,167)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 352
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • RG, 19.06.1911 - IV 537/10

    Aufrechnung gegen Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus RG, 21.12.1921 - V 539/21
    Die Revision meint, für den Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 könne nichts anderes gelten als für den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2. Da die Verteidigung gegenüber diesem Anspruche nach der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 19. Juni 1911 IV 537/10 (RGZ. Bd. 76 S. 406) unbeschränkt sei, müßten gegenüber jenem Anspruche auch alle materiellrechtlichen Einwendungen unbeschränkt zugelassen werden.
  • BGH, 05.05.2011 - IX ZR 176/10

    Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils: Örtliche …

    Für den Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO spielt hingegen keine Rolle, ob der im später aufgehobenen Berufungsurteil titulierte Anspruch bestand oder nicht (RGZ 103, 352, 353).
  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96

    Inanspruchnahme des Prozeßbürgen

    Das Reichsgericht hat auch diese Bestimmung als eine ausschließlich prozessuale Maßregel gewertet, die nach Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils die Vermögensverschiebung infolge der Vollstreckung ausgleichen solle und nach ihrem Zweck Einwendungen aufgrund des materiellen Rechts nicht zulasse (RGZ 64, 278, 282 f; 103, 352, 353 f m.w.N.).
  • BGH, 28.10.1958 - VIII ZR 431/56
    Der Aufrechnungseinwand der Klägerin, der auf die Klageforderung gestützt wird, ist nicht begründete Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfange gegenüber einem Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO Aufrechnung und sonstige sachlich rechtlichen Einwendungen überhaupt zulässig sind (dazu RGZ 103, 352, 353).
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