Rechtsprechung
| RG, 21.03.1922 - III 400/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Stadtgemeinde; Form der Verpflichtung
Papierfundstellen
- RGZ 104, 205
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Übersicht RG
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Rechtsprechung
| RG, 21.03.1922 - III 406/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 104, 205
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 10.03.1953 - I ZR 76/52
Rechtsmittel
Angesichts der Rechtsprechung über die Bedeutung satzungsgemäßer Vertretungsbeschränkungen bei öffentlichen Körperschaften (RGZ 116, 254; 127, 226; 146, 42 [49]; 157, 207; 162, 129 [148]; OGHZ 2, 319 [330];… BGH Urt. vom 22. Mai 1951 - I ZR 104/50 - = Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk DGO § 36 [1]) wäre eine Prüfung der Verfügungsbefugnis des Pfarrers nicht zu umgehen gewesen, wobei auch der Gesichtspunkt, ob es sich etwa um laufende Verwaltungsgeschäfte handelte, die von der Formvorschrift, im allgemeinen befreit sind (RGZ 104, 205; 116, 247), zu erörtern gewesen wäre. - BGH, 23.06.1954 - II ZR 91/53
Geschäfte der laufenden Verwaltung
Die gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen (…vgl. z.B. v. Brauchitsch-Drews-Lassar, Verwaltungsgesetze 19. Aufl Bd 7 S 395 Anm 24 zu § 56 StädteO) führte allmählich (JW 1912, 96, 925; RGZ 104, 205; 116, 247 [249]) zur Anerkennung der Formfreiheit für die laufenden Geschäfte der Verwaltung, für deren Abgrenzung schließlich (RGZ 146, 42 ff [50]) die vom preußischen Oberverwaltungsgericht herausgebildete Fassung ausdrücklich übernommen wurde. - BGH, 24.01.1986 - V ZR 244/84
Grundbuchberichtigungsanspruch - Widerlegung der Eigentumsvermutung - Preußisches …
Das Reichsgericht hat zu der ähnlichen Bestimmung des § 88 Abs. 4 Nr. 7 der Preußischen Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß als unverzichtbare Voraussetzung für ein gültiges Verpflichtungsgeschäft eine einheitliche, die Unterschrift beider Gesamtvertreter tragende Urkunde vorliegen müsse; fehle eine notwendige Unterschrift, so komme erst mit deren Nachholung eine formgerechte und damit wirksame Erklärung zustande, andernfalls sei der Vertrag nicht rechtswirksam (RGZ 67, 269, 270; 73, 73, 74/75; 139, 58, 64; vgl. auch RGZ 104, 205, 206 zur ähnlichen Vorschrift des § 56 Nr. 8 der Preußischen Städteordnung vom 30. Mai 1853).
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