Rechtsprechung
| RG, 04.04.1922 - III 576/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Arbeiter- und Soldatenräte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 104, 257
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04
Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige …
Mit dieser Ausdehnung auf andere Amtsträger sollten indes nach dem damaligen Verständnis lediglich die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in die Haftungsprivilegierung einbezogen werden (…vgl. Brand, Das deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 23 Anm. 1), zumal auch das Reichsgericht nur Organmitglieder oder abhängig Beschäftigte als Amtsträger im Sinne des § 839 BGB und des Art. 131 WRV anerkannt hatte (RGZ 104, 257 - Arbeiter- und Soldatenräte; 105, 334 - Unterwachtmeister der Sicherheitswehr; 118, 241 - Kanzleiangestellter; 142, 190 und 158, 95 - Feld- und Forsthüter; 159, 235 - Nachtwächter; 164, 1 - Soldat). - BGH, 16.06.1977 - III ZR 179/75
Fluglotsenstreik I - § 839 BGB, 'go sick, go slow', eingerichteter und ausgeübter …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 24.06.1957 - VII ZR 310/56
Treuhänder nach MilRegG 52
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Staatshaftung für Mitglieder der revolutionären Arbeiter- und Soldatenräte (RGZ 104, 257, 346, 362) und der Sicherheitewehr (RGZ 105, 334) geht fehl.
- RG, 23.05.1922 - III 568/21
Haftung der Gemeinden für Arbeiter- und Soldatenräte
III 576/21 (RGZ. Bd. 104 S. 257). - BGH, 06.12.1951 - III ZR 143/50
Rechtsmittel
- RG, 19.05.1922 - III 565/21
Reichshaftung für Arbeiter- und Soldatenräte
Wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. April 1922 III 576/21 (RGZ. Bd. 104 S. 257) in eingehender Begründung, dargelegt worden ist, haben sowohl das Reich als auch Preußen der Öffentlichkeit gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß sie die örtlichen A. u. S. Räte als ihre Organe betrachteten und tätig werden ließen.
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