Rechtsprechung
| RG, 17.06.1922 - Rep. III. 453/21 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Gesellschaft m. b. H. vor der Eintragung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 105, 152
- RGZ 152, 156
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 14.06.2004 - II ZR 47/02
Haftung der Mitglieder eines Aufsichtsrats einer nicht eingetragenen Vor-AG wegen …
Dem entspricht, daß nach der Rechtsprechung des Senats auch Gründungsgesellschafter oder mit den Verhältnissen vertraute, zum Beitritt entschlossene Personen nicht durch die Handelndenhaftung geschützt werden sollen (vgl. BGHZ 15, 204, 206; 76, 320, 325; schon RGZ 105, 152 f.;… ferner Barz aaO § 41 Rdn. 21;… Pentz aaO § 41 Rdn. 141). - BGH, 09.06.1954 - II ZR 70/53
GmbH - Recht
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat die Unwirksamkeit der Genehmigung (§ 125 BGB) zur Folge (RGZ 64, 149 [152]; 105, 152). - OLG Köln, 20.12.2001 - 18 U 152/01
Aufsichtsrat der Vor-Aktiengesellschaft
(1) § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG ist - nicht anders als die Parallelvorschrift des § 11 Abs. 2 GmbHG (vgl. dazu bereits RGZ 105, 152, 153 sowie BGHZ 15, 204, 206; 47, 25, 29) - auf Geschäfte der werdenden Gesellschaft mit außenstehenden Dritten zugeschnitten, nicht aber auf gesellschaftsinterne Vorgänge wie die Bestellung des Vorstands nebst Anstellungsvertrag (…vgl. auch Kraft aaO § 41 AktG Rdn. 94; krit. hierzu allerdings Riedel NJW 1970, 405). - KG, 03.05.2001 - 1 W 9272/00
Wirksamkeit der Abtretung eines unter dem Mindestnennbetrag liegenden …
Es soll vermieden werden, dass die bei der GmbH vorausgesetzte verhältnismäßig geringe Zahl von Mitgliedern unangemessen erweitert wird; eine Vervielfältigung der Geschäftsanteile und der Handel mit ihnen sollen erschwert werden (vgl. RGZ 105, 152 /154; BGHZ 11, 124/126; BGH WM 1966, 472 /473; OLG Hamm DB 1976, 907/908; OLG Frankfurt/Main DB 1977, 2180 ;… Scholz/Winter a.a.O. Rdnr. 1; Knoob/Seefeldt, GmbHR 1961, 140 ). - BGH, 13.07.1961 - II ZR 239/59
Rechtsgrund der Handelndenhaftung in Art. 34 Aktiengesetz (AktG)
Diese Vorschrift gilt nur für Geschäfte mit Dritten und nicht gegenüber Gründern oder solchen Personen, die der werdenden Gesellschaft beitreten wollen (RGZ 105, 152; BGHZ 15, 204, 206 [BGH 20.11.1954 - II ZR 53/53]; BGH GmbHRdsch 1953, 10).
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