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Rechtsprechung
   RG, 24.10.1922 - VII 776/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1922,33
RG, 24.10.1922 - VII 776/21 (https://dejure.org/1922,33)
RG, Entscheidung vom 24.10.1922 - VII 776/21 (https://dejure.org/1922,33)
RG, Entscheidung vom 24. Oktober 1922 - VII 776/21 (https://dejure.org/1922,33)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Vollmachtstempel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 289
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung …

    Andererseits läßt sich der Entscheidung RGZ 105, 289, 292 - im Gegensatz zur Auffassung der Revision - nicht entnehmen, daß sich das Reichsgericht gegen das Erfordernis einer körperlichen Verbindung von Einzelblättern ausgesprochen habe.
  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 132/73

    Nichtbeurkundete Erklärung als Auslegungsmittel

    Die Zulässigkeitsgrenze ist sicher dort überschritten, wo der beurkundete Text die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach erkennen läßt; so liegt in der bloßen (schriftlichen) Erklärung des Einverständnisses mit einem vorangegangenen Schreiben des Partners noch keine formgerechte Erklärung der von diesem erbetenen Stimmrechtsvollmacht oder Bürgschaft (RGZ 105, 289, 292; BGHZ 26, 142, 150).
  • BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63

    Mietverlängerungsvertrag

    Ausnahme vom Bezugnahmeverbot steht nicht im Widerspruch zu bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen: das Senatsurteil BGHZ 40 (…aaO., S. 264 Mitte) lässt die Frage ausdrücklich offen; die von ihm angeführten Entscheidungen, soweit sie Formgültigkeit verneinen, erörtern teils Fälle, wo die neue Urkunde für sich allein nicht einmal die rechtliche Natur der Willenserklärung - als Bürgschaft oder Vollmacht - erkennen ließ (RGZ 57, 258; ferner RGZ 76, 303 und RGZ 105, 289 sowie BGHZ 26, 142, wo die in Bezug genommenen Erklärungen zudem von dritten Personen stammten) oder doch nicht "das Wesentliche", nämlich alle wesentlichen Geschäftsbestandteile - bei Grundschuldverpfändung auch die zu sichernde Forderung - enthielt (RGZ 136, 422; vgl. RGZ 131, 1).
  • BGH, 23.12.1953 - VI ZR 57/53
    Die Urkunde muß daher den wesentlichen Inhalt der Willenserklärungen enthalten, deren schriftliche Niederlegung das Gesetz erfordert (RGZ 105, 289 [292]; RG HRR 1931 Nr. 403).
  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 43/73

    Ansprüche auf Löschung von Auflassungsvormerkung und Grundpfandrechten - …

    Die Zulässigkeitsgrenze ist sicher dort überschritten, wo der beurkundete Text die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach erkennen läßt; so liegt in der bloßen (schriftlichen) Erklärung des Einverständnisses mit einem vorangegangenen Schreiben des Partners noch keine formgerechte Erklärung der von diesem erbetenen Stimmrechtsvollmacht oder Bürgschaft (RGZ 105, 289, 292; BGHZ 26, 142, 150).
  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 84/73

    Anforderungen an die Formwirksamkeit eines Vertrages - Einhaltung des …

    Die Zulässigkeitsgrenze ist sicher dort überschritten, wo der beurkundete Text die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach erkennen läßt; so liegt in der bloßen (schriftlichen) Erklärung des Einverständnisses mit einem vorangegangenen Schreiben des Partners noch keine formgerechte Erklärung der von diesem erbetenen Stimmrechtsvollmacht oder Bürgschaft (RGZ 105, 289, 292; BGHZ 26, 142, 150).
  • BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60
    Die Unterzeichnung eines Schriftstücks, aus dessen Inhalt für sich allein nicht ersichtlich ist, welche Erklärungen abgegeben werden sollen, das vielmehr erst im Zusammenhang mit anderen darin in Bezug genommenen Schriftstücken die abgegebene Erklärung erkennen läßt, genügt nicht zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform (RGZ 105, 289, 292; 131, 1, 5; 136, 422, 424).
  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 71/74

    Anforderungen an die Formwirksamkeit eines Grundstückvertrages - Unschädlichkeit …

    Die Zulässigkeitsgrenze ist sicher dort überschritten, wo der beurkundete Text die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach erkennen läßt; so liegt in der bloßen (schriftlichen) Erklärung des Einverständnisses mit einem vorangegangenen Schreiben des Partners noch keine formgerechte Erklärung der von diesem erbetenen Stimmrechtsvollmacht oder Bürgschaft (RGZ 105, 289, 292; BGHZ 26, 142, 150).
  • BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 212/60

    Rechtsmittel

    Die Unterzeichnung eines Schriftstücks, aus dessen Inhalt für sich allein nicht ersichtlich ist, welche Erklärungen abgegeben werden sollen, das vielmehr erst im Zusammenhang mit anderen darin in Bezug genommenen Schriftstücken die abgegebene Erklärung erkennen läßt, genügt im allgemeinen nicht zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform (RGZ 105, 289, 292; 131, 1, 5; 136, 422, 424).
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