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Rechtsprechung
   RG, 03.11.1922 - Rep. III. 201/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1922,32
RG, 03.11.1922 - Rep. III. 201/22 (https://dejure.org/1922,32)
RG, Entscheidung vom 03.11.1922 - Rep. III. 201/22 (https://dejure.org/1922,32)
RG, Entscheidung vom 03. November 1922 - Rep. III. 201/22 (https://dejure.org/1922,32)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Beamte im Sinne des Art. 131 Reichsverf.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 334
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • RG, 31.01.1922 - III 3/21

    Amtspflichtverletzung Zulässigkeit des Rechtswegs

    Auszug aus RG, 03.11.1922 - III 201/22
    Übereinstimmend hiermit hat der erkennende Senat den Beamtenbegriff im Sinne des mit Art. 131 Abs. 1 S. 1 sich inhaltlich deckenden § 1 Abs. 1 des preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909 ausgelegt (vgl. das Urteil III 3/21 vom 7. Juni 1921, Gruchot Bd. 65 S. 631).
  • BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04

    Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige …

    Mit dieser Ausdehnung auf andere Amtsträger sollten indes nach dem damaligen Verständnis lediglich die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes in die Haftungsprivilegierung einbezogen werden (…vgl. Brand, Das deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 23 Anm. 1), zumal auch das Reichsgericht nur Organmitglieder oder abhängig Beschäftigte als Amtsträger im Sinne des § 839 BGB und des Art. 131 WRV anerkannt hatte (RGZ 104, 257 - Arbeiter- und Soldatenräte; 105, 334 - Unterwachtmeister der Sicherheitswehr; 118, 241 - Kanzleiangestellter; 142, 190 und 158, 95 - Feld- und Forsthüter; 159, 235 - Nachtwächter; 164, 1 - Soldat).
  • BGH, 24.06.1957 - VII ZR 310/56

    Treuhänder nach MilRegG 52

    Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Staatshaftung für Mitglieder der revolutionären Arbeiter- und Soldatenräte (RGZ 104, 257, 346, 362) und der Sicherheitewehr (RGZ 105, 334) geht fehl.
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