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Rechtsprechung
   RG, 22.12.1922 - II 621/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1922,136
RG, 22.12.1922 - II 621/22 (https://dejure.org/1922,136)
RG, Entscheidung vom 22.12.1922 - II 621/22 (https://dejure.org/1922,136)
RG, Entscheidung vom 22. Dezember 1922 - II 621/22 (https://dejure.org/1922,136)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Kündigung einer offenen Handelsgesellschaft und Auseinandersetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 106, 128
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 10.12.1991 - VIII R 69/86

    Zur steuerrechtlichen Behandlung der Realteilung einer Personengesellschaft

    Sie entspricht der Liquidationseröffnungsbilanz einer Personengesellschaft insoweit, als die in ihr erfaßten Wirtschaftsgüter - ggf. unter Einschluß eines Geschäftswerts - zu Verkehrswerten anzusetzen sind (vgl. Reichsgericht - RG -, Urteil vom 22. Dezember 1922 II 621/22, RGZ 106, 128, 130;… Hueck, a. a. O., S. 479, 452 ff. und 512 allgemein zum Ansatz von Verkehrswerten in der Liquidationseröffnungsbilanz Förster, Die Liquidationsbilanz, 2. Aufl., 1988, S. 9 ff., m. w. N.).
  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 57/90

    Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung

    Er ist in der handelsrechtlichen Realteilungsbilanz zu erfassen (vgl. Reichsgericht - RG -, Urteil vom 22. Dezember 1922 II 621/22, RGZ 106, 128, 130;… Hueck, a. a. O., S. 479, 452 f., 512;… Förster, a. a. O., S. 61; BFH in BFHE 166, 476, BStBl II 1992, 385, unter A.II.2.;… vgl. zum Meinungsstand Arians, a. a. O., S. 156, 158) und wird entweder in die Umstrukturierung des Gesellschaftsvermögens zum Zwecke der Realteilung miteinbezogen oder bei der Berechnung des Spitzenausgleichs berücksichtigt.
  • BGH, 26.09.1957 - II ZR 53/56

    Rechtsmittel

    Da die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine Unternehmung zum Gegenstand hatte, so ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte, z.B. der Überbewertung der Aktivposten davon auszugehen, daß der wirkliche Wert des Unternehmens den in der Jahresschlußbilanz ausgewiesenen Wert übersteigt (vgl. auch BGHZ 17, 130; RGZ 106, 128; 94, 106) und somit der Kläger, wie das Berufungsgericht im übrigen ausdrücklich feststellt, Abfindungs- und Gewinnansprüche " mindestens " in Höhe des eingeklagten, d.h. des aus der Schlußbilanz sich ergebenden Betrages hat.
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