Rechtsprechung
| RG, 24.02.1923 - V 472/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 106, 320
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92
Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen
Bis zur Entscheidung über die Genehmigung kann sich grundsätzlich kein Vertragsteil einseitig vom Rechtsgeschäft lösen (Lange, § 2 Anm. 18; Ehrenforth, § 2 Anm. 1c;… Wöhrmann, Rdnr. 27 f.; Herminghausen, S. 592 (599); Vorwerk-v. Spreckelsen, Rdnrn. 49 f.; Pikalo-Bendel, § 2 Anm. E III 2a aa; vgl. auch RGZ 98, 244 (246); 103, 104 (106); 106, 320 (323); BGH, NJW 1957, 1109 = LM § 16 HöfeO Nr. 5 = RdL 1957, 211). - BGH, 15.05.1998 - V ZR 89/97
Ausübung des Vorkaufsrechts
Daraus folgt zunächst nur, daß der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht vor der Mitteilung der behördlichen Genehmigung ausüben muß (vgl. auch RGZ 106, 320 ff; Senatsurt. v. 29. Oktober 1993; V ZR 136/92, NJW 1994, 315, 316), nicht aber, daß er es nicht kann.Es entspricht ganz allgemeiner Meinung, der auch der Senat folgt, daß eine Ausübungserklärung auch im Falle eines aufschiebend bedingten Vertrages schon vor Eintritt der Bedingung abgegeben werden kann und der Vorkaufsberechtigte es hinnehmen muß, daß die Bedingung ausfällt (vgl. RGZ 98, 44, 49; 106, 320, 324;… Erman/Grunewald, BGB 9. Aufl. § 504 Rdn. 13;… MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl. § 504 Rdn. 16;… Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl. § 504 Rdn. 4;… Soergel/Huber, BGB 12. Aufl. § 504 Rdn. 19;… Staudinger/Mader, BGB 1995, § 504 Rdn. 29).
Demgemäß hat das Reichsgericht den entscheidenden Unterschied darin gesehen, der bedingte Vertrag sei schon ein "fertiger rechtsgültiger Vertrag", ein noch nicht genehmigter Vertrag entbehre aber der Rechtswirksamkeit (vgl. z.B. RGZ 98, 44, 49; 106, 320, 324).
- BGH, 17.01.2003 - V ZR 137/02
Pflichten des Käufers zur Unterrichtung der Vorkaufsberechtigten über den Inhalt …
Nach dem - hier erfolgten - Eintritt des Vorkaufsfalls kann aber eine Aufhebung des Drittkaufvertrages die Position des Vorkaufsberechtigten nicht mehr beeinträchtigen (RGZ 106, 320, 323 f.; 118, 5, 8).
- BGH, 29.10.1993 - V ZR 136/92
Erfüllung der Mitteilungspflicht des Vorkaufsverpflichteten
Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts haben weder das Reichsgericht (RGZ 106, 320, 326) noch der Senat (…Urteile v. 3. Juni 1966, aaO, und v. 19. Mai 1967, V ZR 182/65, DB 1967, 1936) je entschieden, der Vorkaufsberechtigte müsse "über alle Umstände in Kenntnis gesetzt werden, die für seine Entscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrechts von Bedeutung sind". - BGH, 03.06.1966 - V ZR 116/65 Der in § 510 Abs. 2 BGB an den Empfang der Mitteilung geknüpfte Beginn des Fristablaufs setzt einen rechtswirksamen Kaufvertrag voraus (vgl. RGZ 106, 320, 324; V ZR 103/58 vom 9. Januar 1960, WM 1960, 552).
Denn die Entschließung kann erhebliche Mühen und Kosten verursachen (vgl. RGZ 106, 320, 326).
- BGH, 13.01.1984 - V ZR 205/82
Haftung des Vertragspartners für Pflichtwidrigkeiten des Notars im Rahmen …
Dem steht nicht entgegen, daß dieser Vertrag später wieder aufgehoben worden ist (vgl. RGZ 98, 44, 50; 106, 320, 323; 118, 5, 8; Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht, S. 169 m.w.N. in Fn. 720; vgl. auch BGHZ 67, 395 - Rücktritt des Käufers - und - speziell zur Vertragsaufhebung - hierzu die Anmerkung von Hagen, LM BGB § 505 Nr. 12 unter 4 b). - BGH, 04.06.1954 - V ZR 18/53
Unbedenklichkeitsliescheinigung und Vorkaufsrecht
Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Kaufvertrag im Sinne des § 504 BGB so lange nicht geschlossen, als eine für seine Wirksamkeit erforderliche behördliche Genehmigung noch fehlt (…RGRKomm BGB 10. Aufl. § 504 Anm. 3;… Palandt BGB 12. Aufl. § 504 Anm. 2; Erman BGB § 504 Anm. 5; RGZ 98, 44 [47 ff]; 106, 320 [323/324]; 114, 155 [158]; 154, 370 [377]; WarnRspr 1927, 17 [18]; RG JW 1927, 1516² u.a.).Dagegen hat das Reichsgericht die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts bejaht, wenn ein bedingter Kaufvertrag geschlossen und die Bedingung noch nicht eingetreten war (RGZ 106, 320 [324]).
- BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57
Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden
Unbedenklich ist ferner der Standpunkt des angefochtenen Urteils, daß die Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagte an Somborn der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten - Wohnsiedlungsgesetz - vom 22. September 1933 (RGBl I 659) in der Fassung vom 27. September 1938 (RGBl I 1246) bedurft habe, daß diese Genehmigungsbedürftigkeit bereits für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft gelte (BGHZ 23, 342), daß der Kaufvertrag vom 20. April 1955 frühestens mit der Wohnsiedlungsgenehmigung vom 17. April 1956 - zu deren Erteilung die Klägerin als untere Verwaltungsbehörde zuständig gewesen sei - Wirksamkeit erlangt haben könne und daß infolgedessen das Schreiben der Klägerin vom 16. Mai 1955, mit dem sie erstmals ihr Vorkaufsrecht geltend machte, rechtlich bedeutungslos gewesen sei, weil damals noch kein wirksamer Grundstücksveräußerungsvertrag vorlag (RGZ 98, 44, 49; 106, 320, 323; BGHZ 14, 1; BGH DNotZ 1957, 16 = RdL 1957, 18 = WM 1956, 1384). - BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58
Abschluss eines privatschriftlichen "Erbteilsabtretungsvertrages" - …
Das entspricht der durchaus herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 106, 320, 324; 170, 203, 206; OGHZ 1, 327, 330; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. § 117 II 1 a; Kipp/Coing, Erbrecht 10. Bearb. § 106 I Fußn. 1;… BGB RGRK 11. Aufl. § 504 Anm. 25;… Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 504 Anm. 6;… Palandt/Gramm, BGB 18. Aufl. § 504 Anm. 2;… Erman/Böhle-Stamschräder, BGB 2. Aufl. § 504 Anm. 5) und ist auch vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochen worden (BGHZ 14, 1 [BGH 04.06.1954 - V ZR 18/53]; 23, 342, 344 [BGH 20.02.1957 - V ZR 125/55]; LM RSiedlG § 4 Nr. 1; Urteil vom 17. Dezember 1958, V ZR 135/57, S. 5 [insoweit BGHZ 29, 113 nicht abgedruckt]). - BGH, 12.04.1957 - IV ZB 32/57
Rechtsmittel
Bis zur Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung oder ihre Versagung ist sie für die Erblassenden bindend, weil sie einseitig durch eine beteiligte Person nicht widerrufen werden kann, wie der Berufungsrichter unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 108, 91 [94] zutreffend ausführt (vgl. auch RGZ 106, 320 [323]).
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