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Rechtsprechung
   RG, 12.03.1923 - IV 253/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1923,228
RG, 12.03.1923 - IV 253/22 (https://dejure.org/1923,228)
RG, Entscheidung vom 12.03.1923 - IV 253/22 (https://dejure.org/1923,228)
RG, Entscheidung vom 12. März 1923 - IV 253/22 (https://dejure.org/1923,228)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Nacherbschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 106, 355
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 08.07.1981 - IVa ZR 177/80

    Anordnung von Nacherbfolge der überlebenden Kinder eines Erblassers - Einsetzung …

    Bei beiden Vorschriften handelt es sich um gesetzliche Auslegungsregeln (einerseits RGZ 169, 38; 142, 173; 106, 355; BGH, Urteil vom 23. Januar 1963 - V ZR 82/61 = LM BGB § 2108 Nr. 1; andererseits RGZ 142, 173; 99, 86), denen gegenüber die individuelle Auslegung den Vorrang hat (BGHZ 33, 60, 63).
  • LG Hanau, 04.03.2014 - 4 O 894/13
    Hiernach ist unabhängig davon, ob man 8 2108 Abs. 2 S. 1 BGB als Auslegungsregel (RGZ 106, 355; 142, 173) oder als Bestimmung auffasst, die eine erbrechtliche Einrichtung, nämlich das Nacherbenanwartschaftsrecht, als vererblich definiert und zugleich dem Erblasserwillen eine abändernde Dispositionsmacht gibt (…Staudinger-Avenarius, BGB, Neubearbeitung 2013, & 2108 Rdnr. 8), Unvererblichkeit die Ausnahme, für die derjenige, der Rechte daraus herleitet, grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig ist.
  • BGH, 30.04.1953 - IV ZR 244/52

    Rechtsmittel

    Die Revision irrt auch, wenn sie unter Bezugnahme auf RGZ 106, 355 aus einer derartigen Bestimmung ohne weiteres einen Ausschluß der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts herleiten will.
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