Rechtsprechung
| RG, 17.03.1923 - I 151/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Gebrauchsmuster; Verlängerte Schutzdauer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 106, 375
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90
Kein Weiterbenutzungsrecht bei vorzeitiger Benutzung - Benutzungsentschädigung …
Auch nach früherem Rechtszustand war das Entstehen eines Weiterbenutzungsrechts stets an ein Handeln geknüpft, das erst nach dem Erlöschen des Patents oder des mit der Bekanntmachung eingetretenen Patentschutzes, im Falle einer offengelegten Patentanmeldung mit dem Zeitpunkt des Verfalls der Patentanmeldung seinen Anfang nimmt (BGHZ 6, 172, 176 = BGH GRUR 1952, 564, 566 - Wäschepresse; RGZ 110, 218, 219 ff.; RGZ 108, 76, 77; RGZ 106, 375, 376 ff.; Starck, GRUR 1938, 478 ff.; Starck MuW 1939, 156 ff.;… Benkard, PatG/GebrMG, 6. Aufl., § 43 PatG 1968 Rdn. 45). - OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2024 - 3 S 20.24
Möglichkeit der sicheren und dauerhaften Rückkehr in das Heimatland nach Flucht …
Rn. 3 Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Auffassung auf die amtlichen Begründungen der Ersten und der Zweiten Verordnung zur Änderung der UkraineAufenthÜV gestützt, wo es jeweils gleichlautend heißt, dass von der Regelung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UkraineAufenthÜV solche Fälle nicht umfasst sein sollen, "in denen Staatsangehörige anderer Staaten als der Ukraine bereits in ihren Heimatstaat oder ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind und nunmehr aus anderen Gründen als die sichere Rückkehr nach Deutschland einreisen wollen" (BR-Drs. 151/22 S. 3 und BR-Drs. 302/22 S. 4).Für eine engere Auslegung der Vorschrift spricht indessen der Zweck der Verordnung, vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchteten die Einreise und den Aufenthalt zu erleichtern und ihnen die Möglichkeit und erforderliche Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zu geben und sie damit vor dem möglichen Hereinwachsen in einen unerlaubten Aufenthalt zu schützen (BR-Drs. 151/22 S. 2).
Drittstaatsangehörige werden von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, um ihnen eine erleichterte Durchreise durch Deutschland zum Erreichen ihres Herkunftsstaats zu ermöglichen, oder für den Fall, dass sie dorthin nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können (BR-Drs. 151/22 S. 3; BR-Drs. 302/22 S. 4).
- LG Duisburg, 23.02.2023 - 12 T 2/23 Die dagegen gerichtete Beschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 08.09.2022 (12 T 151/22) zurückgewiesen.
- LG Duisburg, 30.05.2023 - 12 T 95/23 Die dagegen gerichtete Beschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 08.09.2022 (12 T 151/22) zurückgewiesen.
- LG Duisburg, 11.04.2023 - 12 T 58/23 Die dagegen gerichtete Beschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 08.09.2022 (12 T 151/22) zurückgewiesen.
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