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Rechtsprechung
   RG, 27.03.1923 - II 166/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1923,185
RG, 27.03.1923 - II 166/22 (https://dejure.org/1923,185)
RG, Entscheidung vom 27.03.1923 - II 166/22 (https://dejure.org/1923,185)
RG, Entscheidung vom 27. März 1923 - II 166/22 (https://dejure.org/1923,185)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Handelskauf; Gegenbestätigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 106, 414
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 24.10.2006 - X ZR 124/03

    Rechtsfolgen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben bei …

    Welche Bedeutung dem Schweigen auf ein Schreiben, das kaufmännische Vereinbarungen wiedergibt, beizumessen ist, wenn um Gegenbestätigung gebeten wurde, lässt sich nicht allgemein entscheiden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen (…Bestätigung von BGH, Urt. v. 18.03.1964 - VIII ZR 281/62, NJW 1964, 1269, 1270; RGZ 106, 414, 416; 104, 201, 202).

    Welche Bedeutung dem Schweigen auf ein Schreiben, das kaufmännische Vereinbarungen wiedergibt, beizumessen ist, wenn um Gegenbestätigung gebeten wurde, lässt sich nicht allgemein entscheiden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen (…vgl. BGH, Urt. v. 18.03.1964 - VIII ZR 281/62, NJW 1964, 1269, 1270; RGZ 106, 414, 416; 104, 201, 202).

  • BGH, 18.03.1964 - VIII ZR 281/62
    Das muß ganz aus der Lage des einzelnen Falles beurteilt werden (RGZ 106, 414, 416; 104, 201;… vgl. v. Codin in HGB RGRK 2. Aufl. § 346 Anm. 16 h).
  • BGH, 03.06.1953 - II ZR 236/52

    Rechtsmittel

    Es kommt ganz auf die Lage des einzelnen Falles an (RGZ 106, 414 [416]; 104, 201).
  • BGH, 25.06.1952 - II ZR 255/51

    Rechtsmittel

    Dies gilt aber nicht, wenn der in der Schreiben bestätigte endgültige Abschluß des Vertrages gar nicht erfolgt oder auch nur zweifelhaft ist und der Absender, wie hier, um eine schriftliche Gegenbestätigung bittet; denn damit bringt er dann selbst zum Ausdruck, daß er ein bloßes Stillschweigen nicht als Annahme der Bestätigung, sondern als Ablehnung ansieht (RGZ 103, 95 [98]; 106, 414 [416]).
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