Rechtsprechung
| RG, 27.11.1923 - VII 419/22 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1923,178) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 107, 291
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung …
Entscheidend war somit stets nur, ob die Zusammengehörigkeit aus bestimmten Umständen ersichtlich war, unter denen die feste körperliche Verbindung nur eine (in RGZ 136, 422, 425 ausdrücklich als Beispiel bezeichnete) Möglichkeit unter mehreren darstellte (so z.B. in RGZ 107, 291). - OLG Dresden, 17.03.1997 - 3 AR 1/97
Schriftformerfordernis bei Wohnraummietvertrage
Auch das Reichsgericht hat bei einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde das dauernde unmittelbare Beifügen eines Schriftstückes als Anlage zu einem anderen Schriftstück ebenso für ausreichend erachtet wie eine auf zwei getrennten Blättern geschriebene Urkunde, bei der in jedem Blatt auf das andere Blatt verwiesen wurde (RGZ 136, 422, 425; RGZ 107, 291, 294; RG JW 1924, 796). - BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60
- BGH, 08.02.1971 - III ZR 222/67
Vertragswidrige Verpachtung eines Jagdbezirks - Voraussetzung für Ansprüche auf …
Eine Verurteilung zur Besitzverschaffung wird kaum je in Frage kommen, weil der Jagdpachtvertrag eine Rechtspacht ist und nicht zum Besitz des Grundstücks herechtigt (RGZ 70, 70 ff; 98, 102; 107, 291/296). - BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 212/60
Rechtsmittel
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.