Rechtsprechung
| RG, 08.12.1923 - V 110/23 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Abdeckereiverordnung vom 4. Mai 1920
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 107, 377
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Köln, 07.11.2024 - 14 UF 62/24
Beschwerde des Kindesvaters gegen Regelungen zum Umgangsrecht mit seiner Tochter …
Dies ist vorliegend jedoch deshalb nicht ausschlaggebend, weil der seit Jahren geäußerte Wille von Y. ihren tatsächlichen inneren Bindungen entspricht (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 16.05.2024 - 14 UF 22/24, FamRZ 2024, 1284 und vom 30.06.2022 - 14 UF 30/22, BeckRS 2022, 17409; VerfGH NRW, Beschluss vom 09.04.2024 - 110/23.VB.3, juris;… Staudinger/Dürbeck, 2023, § 1684 BGB Rn. 307 f;… BeckOK BGB/Veit, 69. Ed. 1.1.2023, BGB § 1684 Rn. 187-190). - OLG Frankfurt, 27.11.2025 - 16 U 148/24
Schutz der Privatssphäre kann Veröffentlichung von Badefotos von Prominenten …
Sie ist im Gegensatz zu ihrem Mann nicht mit den Befugnissen eines Staatsoberhauptes ausgestattet, wie z.B. der Vertretung des Fürstentums in seinen Beziehungen zu ausländischen Staaten, sondern ist "nur" die - ihrerseits durchaus prominente - Ehefrau an dessen Seite, welche rein repräsentative Aufgaben wahrnimmt (so auch Urteil des Senates vom 13.02.2024, Az. 16 U 110/23). - BGH, 04.12.1958 - III ZR 10/57
Feststellungsklagen trotz § 3 Abs. 2 AKG
Dem Gesetz steht eine mit gesetzlicher Ermächtigung erlassene Rechtsverordnung nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen gleich (…Anschütz, WeimVerf., 14. Aufl. 1932, Art. 153, 12; RGSt 55, 88/91; RGZ 102, 161/165; 107, 377, 381; 111, 326; vgl. auch BGHZ 19, 209/211). - BGH, 09.04.1956 - III ZR 135/55
Rechtsmittel
Ob ein solcher ausdrücklicher Ausschluß für Art. 153 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 WeimVerg erforderlich ist (vgl. dazu RGZ 102, 161 [165]; 107, 377 [382]; 111, 320 [326]), kann dahingestellt bleiben. - BGH, 19.02.1964 - V ZR 152/61
Rechtsmittel
Ein derartiger Entschädigungsausschluß ist in den genannten gesetzlichen Regelungen zwar nicht ausdrücklich, aber dem Sinne nach unzweideutig enthalten, und das genügt dem Art. 153 a.a.O. (RGZ 107, 377, 382; ebenso Gebhard, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 1932 Anm. 8 a zu Art. 153).
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