Rechtsprechung
| RG, 21.09.1923 - III 569/22 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1923,138) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wann ist der Lieferant des Verkäufers dessen Erfüllungsgehilfe?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 108, 221
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53
Erfüllungsgehilfe
Aus welchem Grund er sich veranlaßt gesehen hat, tätig zu werden, ist daher unerheblich, wenn sich seine Tätigkeit nur als eine vom Schuldner gewollte oder gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellt (vgl. RGZ 108, 221, 223; RG LZ 1913, 466).So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Unterlieferant des Verkäufers, der wegen Lieferung der Ware an den Käufer mit diesem in unmittelbare Verbindung tritt, ungeachtet der Tatsache, daß er bei der Lieferung seine eigene Lieferpflicht gegenüber dem Verkäufer erfüllt, dessen Erfüllungsgehilfe ist (RGZ 108, 221, 223).
- BGH, 21.06.1967 - VIII ZR 26/65
Erfüllungsgehilfe des Werklieferers
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Lieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung seiner Pflicht ist, die vom Lieferanten bezogene Sache dem Käufer zu übereignen, entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 101, 152, 154; 101, 157, 158; 108, 221, 223), der der Bundesgerichtshof im wesentlichen gefolgt ist (…Urt. vom 15. März 1956 - II ZR 284/54 = LH § 276 (Hb) Nr. 2 = VersR 1956, 259 …und Urt. vom 22. Februar 1962 - VII ZR 205/60 = VersR 1962, 480, 481) [BGH 22.02.1962 - VII ZR 205/60]. - BGH, 22.02.1962 - VII ZR 205/60 Der Lieferant des Verkäufers ist nicht ohne weiteres als Erfüllungsgehilfe im Verhältnis des Verkäufers zum Käufer anzusehen, weil er regelmäßig nur seine eigene Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer erfüllt und nicht dessen Verpflichtung gegenüber dem Käufer (RGZ 101, 155, 157; BGH in LM Nr. 2 zu § 276 (H b) BGB; in der Entscheidung RGZ 108, 221, 223 hat das Reichsgericht den Lieferanten des Verkäufers zwar als dessen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Käufer angesehen, jedoch nur deshalb, weil er dort in unmittelbare Verbindung zu dem Käufer getreten war).
- OLG Düsseldorf, 30.03.1995 - 6 U 41/94 Ein derartiger innerer Zusammenhang ist dabei auch dann zu bejahen, wenn der Gehilfe nicht mit der Abwicklung des Vertrages, sondern lediglich mit der Führung der Vertragsverhandlungen betraut war und dabei die Pflichtverletzung begangen hat (vgl. RGZ 108, 221, 224; RGZ 171, 333, 350; BGH NJW 1974, 1505, 1506; BGHZ 114, 263, 272 = NJW 1991, 2556, 2557 = RPK U 1.078/91;… Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 278 BGB, Rdn. 12;… MüKo/Hanau, a.a.O., § 278 BGB, Rdn. 12).
- OLG Frankfurt, 16.11.1976 - 5 U 256/75 Doch war hier der Vorlieferant der Beklagten nicht deren Erfüllungsgehilfe, weil er zumindest mit der Klägerin nicht in unmittelbare Verbindung treten sollte; er sollte bei der Vertragserfüllung selbst nicht als Hilfsperson des Schuldners (der Beklagten) mitwirken (RG, Urteil vom 21. September 1923, RGZ 108, 221, ff., 223).
- BGH, 08.03.1967 - VIII ZR 4/65
Sorgfaltsgrundsätze bei der Fassadensanierung - Anspruch wegen positiver …
Damit verkennt die Revision aber, daß das Berufungsgericht Haddorp nicht als Erfüllungsgehilfen ansieht, weil er den Stoff Anatase der Beklagten zu 1 geliefert habe, sondern weil er das getan habe, was sonst der Verkäufer selbst zu tun hat, nämlich die Ware unter Beobachtung der erforderlichen Sorgfaltspflicht auszuwählen und zusammenzustellen (s. RGZ 108, 221, 223). - BGH, 15.03.1956 - II ZR 284/54
Rechtsmittel
Später (RGZ 108, 221 [223]) hat es hiervon für den Fall eine Ausnahme gemacht, daß der Lieferant mit dem Vertragsgegner seines Kunden durch direkte Lieferung in unmittelbare Verbindung tritt, es hat die Entscheidung darauf abgestellt, wie der Gehilfe dem Berechtigten gegenübertritt. - BGH, 18.01.1956 - V ZR 219/54
Rechtsmittel
Nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGZ 98, 327 [328]; 106, 133 [134] und 108, 221 [223], die der Bundesgerichtshof uneingeschränkt bestätigt hat - BGHZ 13, 111 [113 f] -), kommt es für die Frage, ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, nicht darauf an, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm oder zu dessen Gläubiger steht. - BGH, 11.10.1955 - I ZR 19/54
Rechtsmittel
Da die Nebenintervenientin unter Billigung der Beklagten bei der Vertragserfüllung mitgewirkt hat und die Beklagte sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit hat handeln lassen (vgl. RGZ 108, 221 [223]), hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 278 BGB zu Recht bejaht.
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.