Rechtsprechung
| RG, 16.10.1923 - III 33/23 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 108, 249
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 09.11.1978 - III ZR 116/77
Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände als Strafverfolgungsmaßnahme
Die in § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG enthaltene Subsidiaritätsklausel greift hier nicht ein, so daß dahingestellt bleiben kann, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) oder wegen Verletzung eines durch die Beschlagnahme begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses (vgl. BGHZ 1, 369; RGZ 108, 249; 166, 218;… BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 35 vor § 688;… Meyer in Löwe/Rosenberg a.a.O. § 94 Rdn. 33;… Kleinknecht a.a.O. § 111 k Rdn. 1;… Ossenbühl Staatshaftungsrecht 2. Aufl. S. 219 f), die ein Verschulden der Strafverfolgungsorgane voraussetzen, zustehen. - OLG Düsseldorf, 18.05.1995 - 18 U 191/94
Amtspflicht der Staatsanwaltschaft
Die Amtsgeschäfte (die Aufklärung von Straftaten und Ermittlung des Täters) dienen damit ausschließlich öffentlichen Belangen, nämlich der Erfüllung der Strafgewalt des Staates (RGZ 108, 249, 250; 154, 266, 268; 172, 11, 13;… Kräft in BGB -RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdn. 232;… Staudinger-Schäfer, BGB , 12. Aufl., § 839 Rdn. 560, Krohn in EWir 1995, 135). - BGH, 22.09.1955 - III ZR 289/54
Rechtsmittel
Diese wurde mit der Abgabe der Sache an sie die alleinige Herrin des Verfahrens und ihr allein stand von nun ab, solange sie das Verfahren in der Hand behielt, die Verfügungsmacht über den hinterlegten Erlös zu (RGZ 108, 249 [254]; Richtlinien für das Strafverfahren Nr. 103 der Fassung von 1935 und Nr. 57 der Fassung von 1953). - BGH, 31.01.1955 - III ZR 117/53
Rechtsmittel
Hinsichtlich des Klagegrundes der Amtspflichtverletzung geht das Berufungsgericht von der richtigen Rechtsauffassung aus, daß es zu dem Aufgabenkreis der Polizei gehört, nicht nur Straftaten zu verhindern und, wenn solche begangen worden sind, den Täter zu ermitteln, sondern auch das Eigentum Dritter, das durch etwaige Straftaten gefährdet wird, zu schützen, so sich um die Wiederbeschaffung etwa gestohlenen Gutes zu bemühen, und daß letztere Pflicht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des Eigentümers besteht (RGZ 108, 249; 147, 144; 154, 266; OGHZ 4, 263; OLG Stuttgart in DÖV 1951, 671).
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