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Rechtsprechung
   RG, 10.10.1924 - II 456/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1924,193
RG, 10.10.1924 - II 456/23 (https://dejure.org/1924,193)
RG, Entscheidung vom 10.10.1924 - II 456/23 (https://dejure.org/1924,193)
RG, Entscheidung vom 10. Oktober 1924 - II 456/23 (https://dejure.org/1924,193)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Offene Handelsgesellschaft; Geschäftsführung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 109, 56
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11

    Inanspruchnahme des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen unter Missachtung …

    Rn. 80 Zur Ermittlung dieses Schadens beruft sich die Beklagte zu Recht auf die Höhe des als Folge der Pflichtverletzung/Untreue des Klägers aus dem Vermögen der Beklagten abgeflossenen Vermögens und mithin auf die Höhe des für die Bezahlung der streitigen Arbeiten angefallenen Aufwandes (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21; OLG München NZG 2000, 741, 743 = juris Rn 22; RGZ 109, 56 ff., 60).

    Rn. 81 Auch soweit die Beklagte für die von dem Kläger verursachten Aufwendungen eine Kompensation erfahren hat, indem sie auf diese Weise von ihren Verbindlichkeiten aus den Mietverträgen über die Vorstandshäuser im Hinblick auf deren Instandhaltung befreit wurde oder weil wegen der durch die Arbeiten verbesserten Ausstattung der Häuser deren Miete erhöht werden konnte, ist eine derartige Kompensation zugunsten des Klägers nur nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21; OLG München NZG 2000, 741, 743 = juris Rn 22; RGZ 109, 56 ff., 60;… vgl. auch Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 93 AktG Rn 15a m.w.N.), mit der weiteren Folge, dass solche Vorteile auch nach den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast nicht von der Beklagten, sondern von dem Kläger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind (BGH NJW-RR 2004, 79 ff., 81 = juris Rn 17 m.w.N.).

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