Rechtsprechung
| RG, 08.07.1924 - VI 144/24 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Irrevisibles Recht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 109, 8
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 09.07.1956 - III ZR 320/54
Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 19.03.1958 - IV ZR 148/57
Zuständigkeitsprüfung nach § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
Dies wird von der Rechtsprechung einhellig verneint (vgl. insbesondere RGZ 109, 8, 10; 130, 319, 327; LM Nr. 4 zu § 102 BEG und BGHZ 21, 214, 217) [BGH 09.07.1956 - III ZR 320/54] . - BGH, 18.06.1954 - V ZR 98/52
Rechtsmittel
Allerdings hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz vertreten, daß allgemeine Rechtsgedanken des Bürgerlichen Gesetzbuches und allgemeine Sätze der Rechtswissenschaft dann der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegen, wenn sie zur Auslegung nicht revisiblen Rechtes vom Berufungsgericht herangezogen werden (RGZ 78, 155 [156]; 95, 144 [147]; 109, 8 [10]; 111, 178 [182]; 117, 274 [275]; 136, 211 [222]; 152, 23 [30]; 159, 33 [51/52]; JW 1933, 2582 unter Nr. 2 a.E.; 1938, 2618).
- BGH, 16.03.1966 - Ib ZR 158/63 Soweit die Revision Rechtsfehler bei der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches oder von allgemeinen Rechtsgrundsätzen durch das Berufungsgericht beanstandet, ist dem entgegenzuhalten, daß die Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze, die zur Ergänzung des nicht revisiblen Landesrechts dienen, die Revision nicht eröffnet, weil sie nur Teile der Vorschrift sind, die sie ergänzen (RGZ 109, 8, 10).
- BGH, 21.01.1957 - III ZR 11/56
Rechtsmittel
Zwar begründet nach ständiger Rechtsprechung die Verletzung der im Bundesrecht enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken und Rechtssätze dann nicht die Revision, wenn sie inhaltsgleich auch Teil des irrevisiblen Rechts sind und in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich sind (RGZ 104, 29; 109, 8; 136, 211/222). - BGH, 15.11.1954 - IV ZR 89/54
Rechtsmittel
Da reichs- oder bundesrechtliche Vorschriften für dieses Recht keine Bestimmungen über den Rechtsweg treffen, ist, nachdem das Kammergericht die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten bejaht hat, dies für das Revisionsgericht bindend (vgl. RGZ 109, 8 f [10] sowie Warn 1934 Nr. 63 und 117).
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