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| RG, 02.04.1884 - Rep. I. 54/84 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- opinioiuris.de
Wechselordnung durch Teilindossament
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Erzeugung oder Übertragung von Wechselrechten durch ein Teilindossament
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 11, 148
Wird zitiert von ...
- BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56
Konnossement
Aus der Vereinbarung kann nicht geschlossen werden, daß die Klägerin das Konnossement nur für einen Teil der darin angegebenen Mengen oder nur bedingt indossieren wollte (…vgl. Staub/Stranz, Wechselgesetz 13. Aufl. Art. 12 Anm. 5), da sich aus der Urkunde ergibt, daß ein Voll- und nicht ein Teilindossament gegeben wurde; da gegen die Gültigkeit eines Teilindossamentes oder eines bedingten Indossamentes auch beim Konnossement (für den Wechsel vgl. RGZ 11, 148 [153 f]; 119, 422 [424]; jetzt WG Art. 12; für den kaufmännischen Verpflichtungsschein RGZ 119, 119 [122]) Bedenken bestehen können, muß angenommen werden, daß die Parteien ihren Willen in rechtlich unbedenklicher Weise zum Ausdruck gebracht haben.
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