Rechtsprechung
| RG, 24.02.1925 - III 411/24 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anschlussberufung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 110, 231
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 01.07.1986 - VI ZR 120/85
Nichtbetreiben eines Prozesses durch Untätigbleiben der Parteien
Sie hätte diese Möglichkeit auch noch gehabt, wenn die Sache im Vorprozeß auf die Revision des Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden wäre (RGZ 110, 231, 232;… Baumbach/Albers, ZPO, 44. Aufl., § 521 Anm. B b bb;… Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 521 Rdn. 9 und § 565 Rdn. 4 m.w.N.). - BFH, 19.04.1968 - IV B 3/66
Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren und …
Außerdem bietet die Möglichkeit der Anschließung den notwendigen Ausgleich für das Verbot der refomatio in peius (vgl. BSGE 2, 230 [233 f.]) und verhindert, daß Rechtsmittel nur im Hinblick auf die mögliche Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung durch den Gegner eingelegt werden (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 110 S. 231 [233] - RGZ 110, 231 [233] -). - BGH, 04.10.1994 - VI ZR 223/93
Erstreckung der Klage auf den Streithelfer im Wege der unselbständigen …
Eine solche Anschließung ist nicht selbst ein Rechtsmittel, sondern lediglich eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung (RGZ 110, 231, 233; 153, 348 f.; vgl. BGHZ (GSZ) 80, 146, 149 ff.; BGH, Urteil vom 14. Mai 1991 - XI ZB 2/91 - NJW 1991, 2569 m.w.N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2007 - 13 A 4204/06
Erteilung der Approbation als Zahnarzt bei einem abgeschlossenen …
Rn. 58 Vgl. RG, Urteile vom 24. Februar 1925 - II 264/24 -, RGZ 110, 231, und vom 10. Februar 1937 - V 108/36 -, RGZ 153, 348; Stein-Jonas/Grunsky, ZPO, 20.Aufl. § 521 Rdnr. 18; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO; 2. Aufl., § 524, Rdnr. 33. - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2008 - 13 A 4362/00
Bestehen einer Auskunftsanordnung zur Vorlage von Teilleistungsverträgen; …
Rn. 67 Vgl. RG, Urteile vom 24. Februar 1925 - III 411/24 -, RGZ 110, 231, und vom 10. Februar 1937 - V 108/36 -, RGZ 153, 348; Stein-Jonas/Grunsky, ZPO, 21.Aufl., § 521 Rdn. 19; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 521, Rdn. 33. - BGH, 14.07.1961 - VIII ZR 121/60 Ihr Rechtsstandpunkt ist zwar hinsichtlich der zu dem Urteilsbetrage von 16 587 DM begehrten Zinsen, nicht aber hinsichtlich der Hauptsumme von (30 000 weniger 16 587 DM =0 13 413 DM nebst Zinsen gerechtfertigt. Der Revisionserv/iderung ist zuzugeben, daß hin sichtlich des vorstehend gekennzeichneten Zinsbegehrens keine verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, den Antrag vom 29" März I960 als eine zulässige Anschlußberufung anzusehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß eine Anschlußberufung auch dann noch eingelegt werden kann, wenn das Berufungsgericht nach Aufhebung seines Ur teils durch das Revisionsgericht wieder in die mündliche Verhandlung eintritt (RGZ 110, 231?233)« Der Antrag ist schriftlich eingereicht und in der mündlichen Verhandlung vom 29« März 1960>verlesen worden, so daß auch insoweit gegen die Zulässigkeit einer Anschlußberufung keine Bedenken bestehen (RGZ 156, 291"299"300).
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