Rechtsprechung
| RG, 16.01.1925 - III. B. 1/25 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Örtliche Unzuständigkeit; Unzulässigkeit der Berufung
Papierfundstellen
- RGZ 110, 56
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Rechtsprechung
| RG, 16.01.1925 - III B 1/25 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 110, 56
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 09.04.1962 - VII ZR 230/60 Das Landgericht hat über die Einrede des Schiedsvertrags vorab entschieden, ohne gemäß dem § 275 Abs. 1 ZPO die abgesonderte Verhandlung darüber anzuordnen« Das Oberlandesgericht hält diesen Fehler für bedeutungslos« Das erstinstanzliche Urteil sei, so meint es unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 110, 56, trotzdem nach dem § 275 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.
Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, das Landgericht habe seine Entscheidung bewußt nur auf den § 303 ZPO gestützt; deswegen sei sie unanfechtbar gewesen« Dem kann nicht gefolgt werden« Einmal trifft es nicht zu, daß sich das Landgericht nur auf den § 303 ZPO berufen hatj es bezieht sich vielmehr ebenfalls auf den § 275 ZPO und läßt keinen Zweifel, daß es ein Zwischenurteil gemäß dieser Bestimmung erlassen wollte" Abgesehen hiervon enthält der § 275 Abo" 2 ZPO die einzige hier in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Vorabentscheidung (RGZ 110, 56, f; BGH JZ 1957, 95) <> Der Hinweis auf den nicht einschlägigen § 303 ZPO ist danach nur eine falsche Bezeichnung die n-ireht geeignet ist, die Anfechtbarkeitgemö8 dem § 275 Abs" 2 ZPO auszuschließen«.
- BGH, 17.10.1956 - IV ZR 137/56
Rechtsmittel
Hinzu kommt, daß das eine prozeßhindernde Einrede verwerfende Urteil seit der Neufassung des § 303 ZPO durch die Zivilprozeßnovelle von 1924 nicht mehr auf diese Vorschrift gestützt werden, seine Rechtsgrundlage vielmehr nur noch in § 275 ZPO finden kann (RGZ 110, 56 [57]; OLG München HRR 1937 Nr. 473).
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