Rechtsprechung
| RG, 17.01.1925 - I 39/24, I. 227/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Spediteurhaftung; Allgemeine Geschäftsbedingungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 110, 59
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 07.11.2024 - 16 W 50/24
Berichterstattung über laufendes Strafverfahren setzt vorausgehende Konfrontation …
Ob die Selbstwiderlegung eingetreten ist, ist anhand einer Einzelfallabwägung aller Umstände festzustellen (…OLG Düsseldorf, NZG 2023, 1475, Rn. 31;… OLG Hamburg, GRUR-RS 2019, 9190, Rn. 26, Senat, Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24).Hierbei ist der noch hinzunehmende Zeitraum nach der ständigen Praxis des Senats auf sechs Wochen zu bemessen (…vgl. Senat, Beschluss v. 29.11.2022, Az. 16 W 52/22 , Rn. 21 , Senat, Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24).
Demnach kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände auch bei einer kürzeren Untätigkeit die Vermutung der Dringlichkeit schon früher widerlegt sein, ebenso wie beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall auch bei einer geringfügig längeren Untätigkeit noch die Dringlichkeitsfrist gewahrt sein kann (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 14.03.2023, Az. 16 W 7/23 und 16 W 8/23; Senat, Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24).
Darlegungs- und Glaubhaftmachungsbelastet für das Bestehen des Verfügungsgrundes in Eilverfahren ist grundsätzlich der Antragsteller (so auch Senat, Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24).
Dass der Zeitraum zwischen Veröffentlichung und behaupteter Kenntnisnahme lang ist, spricht für sich genommen nicht gegen das Vorliegen von Dringlichkeit; zumal keine Pflicht zur Recherche oder Beobachtung der Presse bezüglich potentieller Artikel über einen vermeintlichen Straftäter besteht (so auch Senat, Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24).
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass bei einem solch langen Zeitraum zwischen Veröffentlichung und streitiger Kenntnisnahme durch den darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Antragsteller schlüssig darzutun und glaubhaft zu machen ist, weshalb eine derartig zeitverzögerte Kenntnisnahme stattgefunden hat (so auch Senat, Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24).
Der Antragsteller hat den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 11.07.2024, eingegangen beim Landgericht Hamburg am selben Tag (Bl. 17 LGA), gestellt und mithin vor Ablauf der regelmäßig - so auch hier - 6 Wochen betragenden Dringlichkeitsfrist (vgl. auch Senat, Beschluss v. 29.11.2022, Az. 16 W 52/22 , Rn. 21 , Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| RG, 17.01.1925 - I 227/24, I. 39/24 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)
Spediteurhaftung; Allgemeine Geschäftsbedingungen
Papierfundstellen
- RGZ 110, 59
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".