Rechtsprechung
| RG, 04.12.1925 - Rep. II. 93/25 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Warenzeichenrecht; Defensivzeichen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 112, 160
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 22.02.1952 - I ZR 117/51
Urteilsauslegung. Verwirkungseinwand
Sie sollen nicht benutzt werden, sondern nur eine Schutzstellung für das Hauptzeichen gewähren (RGZ 112, 160 [162] - Kornfrank -).Daß Defensivzeichen unter Umständen nur einen beschränkten Schutzbereich haben, wenn sie nämlich nicht im "Ähnlichkeitsbereich" des Hauptzeichens, liegen (vgl. RGZ 112, 160; 114, 360 [364]), kommt hier nicht in Betracht, da aus den beiden Illing-Zeichen keine Rechte hergeleitet werden.
- BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58
Dreitannen
Bei einem eingeführten Hauptzeichen beschränkt sich daher die Schutzfunktion des Abwehrzeichens auf solche Gegenzeichen, die auch mit dem Hauptzeichen verwechslungsfähig sind (Abweichung von RGZ 112, 160).Darüber hinaus müssen sowohl das Abwehrzeichen als auch die Verletzungsform im Ähnlichkeitsbereich des benutzten Hauptzeichens liegen (RGZ 112, 160; 114, 360), und schließlich muß ein zusätzliches Schutzbedürfnis auf Seiten des Hauptzeichens gegeben sein (BGHZ 10, 211, 214 - Nordona; BGH in GRUR 1957, 228 - Astrawolle).
- BGH, 03.07.1953 - I ZR 91/52
Vorrats- und Defensivzeichen
Die Rechtsprechung hat schon seit längerer Zeit vom Zeicheninhaber den Nachweis dieses Rechtsschutzbedürfnisses gefordert, falls die Rechtsbeständigkeit des für ihn eingetragenen Defensivzeichens in Zweifel gezogen wird (RGZ 112, 160; RGZ 114, 360; RG GRUR 1943, 211). - BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55
Rechtsmittel
Im Rahmen dieser Betrachtungsweise ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Anschluß an die von ihm zitierte Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. insbesondere RGZ 112, 160 ff; 114, 360 ff; RG GRUR 1927, 28, 172, 893; RG GRUR 1937, 1018) das Defensivzeichen daraufhin geprüft hat, ob es in den Ähnlichkeitsbezirk der Hauptzeichen fällt und ob andererseits auch die von der Beklagten benutzten Bezeichnungen den Hauptzeichen der Klägerin in gewissem Umfang ähnlich sind.
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