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Rechtsprechung
   RG, 08.12.1925 - Rep. III. 642/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1925,196
RG, 08.12.1925 - Rep. III. 642/24 (https://dejure.org/1925,196)
RG, Entscheidung vom 08.12.1925 - Rep. III. 642/24 (https://dejure.org/1925,196)
RG, Entscheidung vom 08. Dezember 1925 - Rep. III. 642/24 (https://dejure.org/1925,196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Enteignungsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 112, 189
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Das Reichsgericht hat die Vorschrift der Weimarer Reichsverfassung dahin ausgelegt, daß zwar kein Schadensersatz, aber doch "volle Entschädigung" gewährt werden müsse (RGZ 112, 189 [192]); es hat es auch abgelehnt, das Allgemeinwohl als Bemessungsfaktor für die Angemessenheit der Entschädigung gelten zu lassen (RGZ 128, 18 [33]).
  • BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52

    Enteignung zwecks Wohnungsbau

    Unter Berufung auf RGZ 112, 189; 116, 268, 128, 32 will es die angemessene Entschädigung nicht wesentlich von einer vollständigen unterscheiden, die sich nach dem objektiven Wert des enteigneten Grundstücks bemesse, will sie also nicht grundsätzlich niedriger bemessen und nur Raum für eine Berücksichtigung der persönlichen Belange der Beteiligten lassen.
  • BGH, 12.07.1955 - V ZR 51/54

    Revisibilität von Landesrecht

    Da das bremische Recht den Begriff der angemessenen Entschädigung nicht näher bestimme, geht das Berufungsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts von den Grundsätzen des preußischen Enteignungsrechtes aus (RGZ 112, 189 [192]) und fordert es eine vollständige Entschädigung, die den objektiven und subjektiven Wert des Grundstücks berücksichtige.
  • BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51

    Enteignungsentschädigung. Umstellung

    Denn in vorliegenden Falle handelt es sich um eine Enteignung nach § 10 des Gesetzes von 4. Oktober 1937, und dort ist nur eine angemessene Entschädigung des Enteigneten vorgesehen (zu diesen Unterschied vgl RGZ 112, 189; 116, 268 [274]).
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