Rechtsprechung
| RG, 06.10.1926 - V 29/26 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 114, 230
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 16.05.1962 - IV ZR 215/61
Feststellungsklage um das Erbrecht nach noch lebenden Personen
Das wird in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend anerkannt RGZ 114, 230, RG JW 1938, 249 Nr. 20; BGH LM § 546 ZPO Nr. 8; BGHZ 23, 333, 340 [BGH 18.02.1957 - II ZR 287/54]; Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl. I 1 zu § 91 a, II 2 zu § 99 ZPO; Göppinger, Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, 1958, S. 147, 258, 304; Habscheid, Die Rechtsnatur der Erledigung der Hauptsache, Festschrift für Friedrich Lent, 1957, S. 169. - BGH, 03.11.1971 - IV ZR 26/70
Erledigung der Hauptsache und Berufung
Demgemäß hat bereits das Reichsgericht entschieden, daß eine Berufung nicht deshalb als unzulässig verworfen werden darf, weil der Berufungskläger sie nur zu dem Zweck eingelegt hat, um eine Änderung der Kostenentscheidung herbeizuführen (RGZ 102, 290, 292; 114, 230, 232; HRR 1932 Nr. 1239;… ebenso Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 99 Anm. II und Habscheid, der in Festschr. f. Lent, 1957, 170 das Rechtsschutzbedürfnis allein schon im Hinblick auf das Kosteninteresse des Rechtsmittelsklägers bejaht). - BGH, 04.10.1962 - III ZR 104/61 Bas haben Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend anerkannt (RGZ 114, 230, 252; RG JW 1938, 249 Nr. 20; BGH IM Nr. 8 zu § 546 ZPO; BGH I M Kr. 11 zu 5 511 ZPO; BGHZ 22, 333, 340; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Auf1.
- BVerwG, 22.03.1957 - VI C 89.56
Rechtsmittel
Auch das Reichsgericht hat die Kostenentscheidung in diesem Falle mit Recht allein unter Berücksichtigung des Prozeßstandes getroffen (vgl. RGZ 114, 230 [232]; 156, 372 [376] und Hodes in der Zeitschrift für Zivilprozeß Bd. 66, 386 ff.). - BGH, 29.04.1953 - II ZR 179/52
Rechtsmittel
Wäre sie damals bereits unstreitig gewesen, so hätte es eines Ausspruchs über die Erledigung in der Urteilsformel des Landgerichts nicht bedurft (RGZ 114, 230 [232];… Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl. zu § 91 a Anm. 2). - BGH, 22.02.1952 - I ZR 49/51
Rechtsmittel
Da die Beklagte, die auf ihrem Klagabweisungsantrag beharrt, auch in der Revisionsinstanz eine Sachentscheidung über die strittige Erledigung der Hauptsache begehrt, handelt es sich nicht um die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt, sondern um ein Rechtsmittel gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung im Sinne von § 99 ZPO (RGZ 114, 230 [232]). - BGH, 12.10.1951 - V ZR 27/50 Dies spricht die von der Revision angezogene Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 114, 230) aus.
- OLG Düsseldorf, 22.01.1971 - 2 U 101/70 Wird auf einseitige Erklärung des Antragstellers in einem Urteil der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ergeht eine Entscheidung in der Hauptsache (vergleiche BGH 1961-04-21 V ZR 155/60 = NJW 1961, 1210); RGZ 114, 230).
- BGH, 10.07.1957 - V ZR 170/55
Rechtsmittel
Die Zahlung von 10.000 DM würde somit ein Teil des vereinbarten Entgeltes für die Leistungen der Verkäufer sein (vgl. RGZ 114, 230 [233]; 132, 131 [133]; Seuff Arch. Bd. 78, 192).
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