Rechtsprechung
| RG, 07.07.1926 - I 365/25 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 114, 246
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 17.03.1964 - Ia ZR 178/63
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht habe - so trägt die Revision vor - die Prüfung der Frage unterlassen, "ob auch eine unter Verwertung der fremden patentierten Erfindung erfolgte Benutzung ein Vorbenutzungsrecht gerade gegenüber diesem Patent begründen könne" (RGZ 114, 246, 249).Hiernach entstehe das gesetzliche Vorbenutzungsrecht nur dann, wenn der Vorbenutzer einen vom Erfinder des Patents unabhängigen Erfindungsbesitz erlangt (RGZ 123, 58, 62) und wenn er ferner die Erfindung redlich in Benutzung genommen habe (RGZ 114, 246, 250).
Die Revision beruft sich auch auf den vom Reichsgericht in RGZ 114, 246 aufgestellten Grundsatz, daß nur derjenige in den Genuß des Vorbenutzungsrechts kommen dürfe, der den Besitz der Erfindung auf redliche Weise erlangt habe.
- BGH, 30.06.1964 - Ia ZR 206/63
Rechtsmittel
Damit war die Erfindung aber zum "Besitzstand" der Beklagten geworden und mithin eine weitere Voraussetzung erfüllt, von welcher die Entstehung des Vorbenutzungsrechts abhängt (vgl. RGZ 114, 246, 250).
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