Rechtsprechung
| RG, 29.10.1926 - II 557/25 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 114, 360
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55
Rechtsmittel
Es bedarf hiernach der Prüfung im Einzelfall, ob dem Zeicheninhaber nach den Umständen unter dem Gesichtspunkt des lauteren Wettbewerbs und der guten Sitten ein schutzwürdiges Interesse zur Seite steht oder ob er nicht vielmehr mit seinem formalen Zeichenrecht einen nach den Grundsätzen des einwandfreien Geschäftsverkehrs abzulehnenden Mißbrauch treibt (RGZ 114, 360 [363]).Im Rahmen dieser Betrachtungsweise ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Anschluß an die von ihm zitierte Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. insbesondere RGZ 112, 160 ff; 114, 360 ff; RG GRUR 1927, 28, 172, 893; RG GRUR 1937, 1018) das Defensivzeichen daraufhin geprüft hat, ob es in den Ähnlichkeitsbezirk der Hauptzeichen fällt und ob andererseits auch die von der Beklagten benutzten Bezeichnungen den Hauptzeichen der Klägerin in gewissem Umfang ähnlich sind.
Bei dieser Prüfung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, daß dem Inhaber eines Vorrats- oder Defensivzeichens, der jahrelang die Benutzung seines Zeichens stillschweigend geduldet hat, die Berufung auf sein förmliches Zeichenrecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eher zu versagen sein wird, als dies der Fall sein würde, wenn es sich um die Verletzung eines ständig benutzten Zeichens handeln würde (…vgl. Baumbach-Hefermehl Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. § 1 WZG Anm. 15; RGZ 114, 360 [364]).
- BGH, 22.02.1952 - I ZR 117/51
Urteilsauslegung. Verwirkungseinwand
Daß Defensivzeichen unter Umständen nur einen beschränkten Schutzbereich haben, wenn sie nämlich nicht im "Ähnlichkeitsbereich" des Hauptzeichens, liegen (vgl. RGZ 112, 160; 114, 360 [364]), kommt hier nicht in Betracht, da aus den beiden Illing-Zeichen keine Rechte hergeleitet werden. - BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58
Dreitannen
Darüber hinaus müssen sowohl das Abwehrzeichen als auch die Verletzungsform im Ähnlichkeitsbereich des benutzten Hauptzeichens liegen (RGZ 112, 160; 114, 360), und schließlich muß ein zusätzliches Schutzbedürfnis auf Seiten des Hauptzeichens gegeben sein (BGHZ 10, 211, 214 - Nordona; BGH in GRUR 1957, 228 - Astrawolle). - BGH, 03.07.1953 - I ZR 91/52
Vorrats- und Defensivzeichen
Die Rechtsprechung hat schon seit längerer Zeit vom Zeicheninhaber den Nachweis dieses Rechtsschutzbedürfnisses gefordert, falls die Rechtsbeständigkeit des für ihn eingetragenen Defensivzeichens in Zweifel gezogen wird (RGZ 112, 160; RGZ 114, 360; RG GRUR 1943, 211).
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