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Rechtsprechung
   RG, 08.10.1926 - VI 209/26   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1926,258
RG, 08.10.1926 - VI 209/26 (https://dejure.org/1926,258)
RG, Entscheidung vom 08.10.1926 - VI 209/26 (https://dejure.org/1926,258)
RG, Entscheidung vom 08. Oktober 1926 - VI 209/26 (https://dejure.org/1926,258)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 114, 372
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82

    Konkursvorrecht für Ausgleichsabgabe

    Darunter fallen nur Steuern und steuerähnliche oder steuerartige Abgaben mit Einschluß der Zölle, nicht aber andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder Beiträge (BGHZ 10, 312 [BGH 01.10.1953 - III ZR 351/52]; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1953 - IV ZR 31/53 - LM Nr. 2/3 zu § 61 KO; BFHE 110, 318 ; ferner ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, z.B. RGZ 83, 206 ; 114, 372 ; 131, 137 ; 156, 366 ;… ebenso Schrifttum, z.B. Böhle-Stamschräder/Kilger, KO, 14. Aufl. 1983, § 61 Anm. 5 a;… Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck a.a.O. § 61 Rdnr. 52).
  • BGH, 15.10.1953 - IV ZR 31/53

    Rechtsmittel

    Dass das Vorrecht des § 61 Nr. 2 KO nur Steuern und steuerähnliche Abgaben geniessen und dass es öffentlich-rechtlichen Gebühren und Beiträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 AbgO nicht zukommt, wird jetzt allgemein angenommen (RGZ 83, 206 mit eingehender Begründung; 114, 372 [375], 131, 137 [139]; 156, 366 [370]; Jaeger Komm. § 61, 20; Mentzel § 61, 23; Böhle-Stamschräder § 61, 5 a und NJW 1951, 808).
  • BGH, 17.12.1955 - IV ZR 254/55

    Rechtsmittel

    Es ist daher nicht zu billigen, wenn im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung versucht worden ist, den Begriff der Sonderabgabe vom Begriff der Abgabe aus zu entwickeln, wie er im allgemeinen Finanzrecht gebraucht wird, wo unter Abgaben nicht nur rein einseitige Leistungen nach Art der Steuern verstanden werden, sondern auch die Auflage von Geldleistungen, die den Ausgleich für eine Leistung des Gemeinwesens bilden (Gebühren und Beiträge) oder im Gegensatz hierzu darunter nur rein "einseitige" Abgaben zu verstehen, wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Begriff der öffentlichen Abgaben im Sinne des § 61 Nr. 2 KO ausgelegt worden ist (RGZ 83, 206; 114, 372; 131, 137 f und 156, 366).
  • BGH, 11.07.1952 - I ZR 10/52

    Rechtsmittel

    Zutreffend hat das Landgericht in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 114, 372 und 116, 368), und des Reichsfinanzhofes (JW 1920, 1172) den Rechtsweg für zulässig erklärt.
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