Rechtsprechung
| RG, 30.10.1926 - I 55/26 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Kunstgewerbe; Unlauterer Wettbewerb
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 115, 180
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 27.11.1956 - I ZR 57/55
Gebrauchsgraphik und Kunstschutz
Das Reichsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 1911 (RGZ 76, 339 ff) hervorgehoben, durch § 2 KunstUrhG solle nur klargestellt werden, der Kunstschutzfähigkeit eines Gegenstandes stehe es nicht entgegen, daß er in erster Linie zu Gebrauchszwecken geschaffen und bestimmt sei (RGZ 155, 199 [202]; 115, 180).Dieser rechtliche Maßstab, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist, entspricht gleichfalls den vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen, die, wie das Landgericht zu Recht hervorhebt, als feststehendes Ergebnis der Rechtsentwicklung betrachtet werden können (RGZ 115, 180 [182] Gernegroß; 124, 68 [72] Besteckmuster; 135, 385 künstliche Blumen; 155, 199 Möbelstoffe; GRUR 1943, 45 Stefan-George-Schrift;… Furler a.a.O. S. 52 ff; Ulmer Urheber- und Verlagsrecht S. 91 ff; Elster-Voigtländer-Kleine, Urheberrecht § 1 Anm. 1 C 2; Henssler Urheberschutz in der angewandten Kunst und Architektur 1950 S. 36 ff, 11 ff; Troller, GRUR 1949, 167 ff; Runge Urheber- und Verlagsrecht S. 286 ff).
Ob im Einzelfall den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegten Anforderungen, die an Kunstwerke zu stellen sind, genügt ist, bleibt weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (RGZ 135, 385; 124, 68 [72]; 117, 230; 115, 180).
Zwar steht der Umstand, daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, für sein Titel-Schriftbild einen Geschmacksmusterschutz zu erreichen, der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen (RGZ 115, 180 [183] Gernegroß).
- BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53
Schutz von Modeneuheiten
Auch gewerbliche Erzeugnisse, die einem Gebrauchszweck dienen, können unter Urheberrechtsschutz stehen, wenn sie eine eigentümliche Gestaltung aufweisen, bei der ein eigenes künstlerisches Schaffen zutage tritt (RGZ 155, 199 [202]; 115, 180 [182]; 76, 339 [343]).
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