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| RG, 26.11.1926 - III 536/25 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Pflichten des Armenanwalts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 115, 60
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58
Pflichten des Armenanwalts
Es bleibt jedoch zu prüfen, ob dem Beklagten zum Verschulden angerechnet werden kann, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Nachholung der Berufungseinlegung nicht bis zum 16. April 1951 gestellt worden ist: Ein Mandats- und Vollmachtsverhältnis zwischen den jetzigen Prozeßparteien entstand zwar erst mit der Auftrags- und Vollmachtserteilung am 16. April 1951, jedoch entstanden für den Beklagten bereits mit der Beiordnung als Armenanwalt Rechts pflichten zur Fürsorge für den - damaligen und jetzigen - Kläger (RGZ 115, 60; Stein-Jonas-Schönke Anm. V 2 zu § 115 ZPO). - BGH, 01.03.1973 - III ZR 188/71
Gerichtsreferendar als Armenvertreter
Allerdings hat der beigeordnete Rechtsanwalt schon vor Erteilung dieses privatrechtlichen Auftrages gewisse Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten, die jedoch nicht auf Vertrag beruhen (RGZ 115, 60; BGHZ 2, 227; 27, 163 [BGH 23.04.1958 - V ZR 99/57] ; 30, 226) [BGH 19.06.1959 - V ZB 19/58] . - LSG Sachsen, 15.07.2015 - L 3 AL 83/15
Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts; neuer Rechtszug; …
Es hat ausgeführt, dass der Zweck der Beiordnung, die - vorläufige unentgeltliche - Wahrnehmung der Rechte der armen Partei, regelmäßig dadurch erfüllt werde, dass sich der beigeordnete Rechtsanwalt bereit hält, mit der Partei einen Dienstvertrag abzuschließen, um nach seinem Zustandekommen für sie tätig zu werden (vgl. RG, Urteil vom 26. November 1926 - III 536/25 - RGZ 115, 60 [62]). - BGH, 17.03.1971 - IV ZB 64/70
Armenanwalt - Auftragsannahme - Prozessbevollmächtigter - …
Diese öffentlichrechtliche Pflicht begründet aber, wie auch in den vom Oberlandesgericht angeführten Entscheidungen (RGZ 94, 342; 115, 60; BGHZ 47, 320 [BGH 19.04.1967 - VIII ZR 46/65] ) ausgeführt worden ist, noch kein Auftragsverhältnis zwischen dem Anwalt und der Partei. - KG, 04.09.1984 - 1 WF 152/84
Vergütungsanspruch; Anspruch; Vergütung; Rechtsanwalt; Landeskasse; Prozeßgebühr; …
Zur Vornahme solcher Handlungen ist er kraft der Beiordnung bereits vor der Begründung eines Mandatsverhältnisses verpflichtet, weil schon vorher Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten gegenüber dem möglichen Mandanten bestehen und Verstöße dagegen schadensersatzpflichtig machen können (vgl. BGHZ 30, 226; RGZ 115, 60 ..).
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