Rechtsprechung
| RG, 22.02.1927 - VI 410/26 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Ausländischer Schiedsspruch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 116, 193
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81
Zulässigkeit der Abänderung ausländischer Unterhaltstitel
Im älteren Schrifttum ist die Abänderbarkeit ausländischer Titel unter zwischenstaatlichen und völkerrechtlichen Gesichtspunkten in Zweifel gezogen und geltend gemacht worden, daß ein ausländischer Hoheitsakt in Frage stehe, in den der inländische Richter nicht einzugreifen befugt sei (Kalimann, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und gerichtlicher Vergleiche (1946), 47 f.; Pagenstecher RabelsZ 11 (1937), 337, 407; Reu, Die staatliche Zuständigkeit im IPR (1938), 58 f.;… Schnorr von Carolsfeld, Festschrift für Lent (1957), 245, 262 unter Fußn. 1;… derselbe Arbeitsrecht, 2. Aufl. (1954), 486 mit Fußn. 1; vgl. auch allgemein Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht (1949), 205 f. sowie - zur Anfechtungsklage gegen einen ausländischen Schiedsspruch - RGZ 116, 193, 194 f.). - BGH, 03.10.1956 - V ZR 32/55
Ausländischer Schiedsspruch
Ähnliche Erwägungen hat auch das Reichsgericht angestellt: Gemäß § 1041 ZPO eine von einem ausländischen Schiedsgericht nach dem an seinem Sitz geltenden Verfahrensrecht erlassene Entscheidung außer Kraft zu setzen, wäre mit der Gerichtsbarkeit des ausländischen Staates - der auch die in seinem Gebiet gefällten Schiedssprüche schütze - nicht vereinbar (RGZ 116, 193 [195] und Gruch 70, 289 = Warn 1928 Nr. 98; über die Aufhebung ausländischer Staatshoheitsakte durch inländische Gerichte vgl. BGH NJW 1956, 262 und Jarck NJW 1956, 1348). - BGH, 20.02.1957 - V ZR 101/55
Rechtsmittel
Daß der Schiedsspruch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ein ausländischer im Sinne von § 1044 ZPO sei, will die Revision anscheinend nicht in Zweifel ziehen; auf jeden Fall wäre diese Annahme, da das Schiedsgericht in Antwerpen eine ständige belgische Einrichtung darstellt (…sogenanntes institutionelles oder Dauerschiedsgericht, vgl. Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl § 1044 Anm. 1 B a) und bei seiner Entscheidung offensichtlich nach belgischem Recht verfahren ist (z.B. Niederlegung des Schiedsspruches bei einem belgischen Gericht), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (RGZ 116, 193 [194]; BGHZ 21, 365 [368]).
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