Rechtsprechung
| RG, 11.03.1927 - VI 556/26 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Versicherungsvertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 116, 274
Wird zitiert von ... (4)
- ArbG Berlin, 06.11.2015 - 28 Ca 9517/15
Sonderzahlung - betriebliche Übung - formularvertragliche Verfallklausel
Hierfür braucht zwar nicht auf die zum Verbraucherschutz gegen missbräuchliche Verwendungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gleichsam schon "klassische" Bastion der sogenannten Unklarheitenregel 72 S. zu deren historischen Ursprüngen (wohl) im Versicherungsrecht etwa schon RG 11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".S. zu deren historischen Ursprüngen (wohl) im Versicherungsrecht etwa schon RG 11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".
72) S. zu deren historischen Ursprüngen (wohl) im Versicherungsrecht etwa schon RG 11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".
- ArbG Berlin, 06.11.2015 - 28 Ca 10279/15
Invaliditätsrente - Auslegung des Begriffs "Ausscheiden" bei der Zusage einer …
hierzu etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".S. hierzu etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".112) S. hierzu etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".
- ArbG Berlin, 13.01.2012 - 28 Ca 11537/11
Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter …
zu dieser Thematik, für deren Entwicklung die Rechtsgeschichte namentlich der Versicherungswirtschaft wesentliche Impulse verdankt, etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über 'Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".S. zu dieser Thematik, für deren Entwicklung die Rechtsgeschichte namentlich der Versicherungswirtschaft wesentliche Impulse verdankt, etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über 'Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".89) S. zu dieser Thematik, für deren Entwicklung die Rechtsgeschichte namentlich der Versicherungswirtschaft wesentliche Impulse verdankt, etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über 'Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".
- BGH, 02.07.1962 - VIII ZR 92/61
Beendigung eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Vertrags bzgl. der …
Daß in dieser Allgemeinheit überhaupt eine Unklarheitenregel als Auslegungsnorm anzuerkennen sei, hat das Reichsgericht wiederholt in Abrede gestellt (RGZ 116, 274, 276; 131, 343, 350; Raiser, Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1935 S. 264 f).
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