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| RG, 07.04.1927 - Rep. IV. 745/26 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Höhere Gewalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 117, 12
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 16.05.2017 - X ZR 142/15
Zur Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt
Rn. 8 2. Unter höherer Gewalt im auch für § 651j BGB maßgeblichen haftpflichtrechtlichen Sinne wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden (RG, Urteil vom 13. Dezember 1920 - VI 455/20, RGZ 101, 94, 95; Urteil vom 7. April 1927 - IV 745/26, RGZ 117, 12, 13; BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 172/86, BGHZ 100, 185, 188;… A. Staudinger aaO, § 651j Rn. 15;… Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 15 Rn. 10). - BGH, 15.01.1957 - VI ZR 135/56
Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger bei …
Denn daß das Versagen des Fahrzeugführers als innerbetriebliches Ereignis keine höhere Gewalt im Sinne des § 1 RHaftpflG und des § 2 SHG darstellt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (u.a. RGZ 117, 12; Böhmer in RdK 1954, 177 [178]; Wussow in DAR 1952, 162). - BGH, 12.03.1987 - VII ZR 172/86
Darlegungs- und Beweislast des Reiseveranstalters gegenüber Inanspruchnahme durch …
Höhere Gewalt im Sinne des § 651 j BGB als einer haftungsrechtlichen Bestimmung ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (RGZ 117, 12, 13;… so auch Bartl, Reiserecht 2. Aufl. Rdn. 147;… Löwe in MünchKomm § 651 j Rdn. 3;… Staudinger/Schwerdtner, BB 12. Aufl. § 651 j Rdn. 4;… Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 651 j Rdn. 2;… Erman/Seiler, BGB 7. Aufl. § 651 j Rdn. 2;… Jauernig/Teichmann, BGB 3. Aufl. § 651 j Anm. 2 b;… Derleder, AK-BGB § 651 j Rdn. 2).
- AG München, 24.05.2018 - 133 C 21869/15
Vulkanausbruch
Rn. 25 a) Höhere Gewalt ist ein außerordentliches Ereignis, das unverschuldet von außerhalb des Betriebskreises hereinbricht und unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann (RGZ 101, 95; 117, 12). - BGH, 12.03.1987 - VII ZR 180/86
Vorzeitige Beendigung einer gebuchten Pauschalreise als Mangel der Reise - …
Höhere Gewalt im Sinne des § 651 j BGB als einer haftpflichtrechtlichen Bestimmung ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (RGZ 117, 12, 13;… so auch Bartl, Reiserecht, 2. Aufl., Rdn. 147;… Löwe in MünchKomm, BGB § 651 j Rdn. 3;… Staudinger/Schwerdtner, BGB 12. Aufl., § 651 j Rdn. 4;… Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl., § 651 j Rdn. 2;… Erman/ Seiler, BGB 7. Aufl. § 651 j Rdn. 2;… Jauernig/Teichmann, BGB 3. Aufl., § 651 j Anm. 2 b;… Derleder, AK-BGB § 651 j Rdn. 2). - BGH, 23.11.1961 - VII ZR 141/60 Unter höherer Gewalt wird in der Rechtsprechung ein von außen auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis verstanden, das unvorhersehbar ist, selbst bei Anwendung äußerster Sorgfalt ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolgs des Unternehmens nicht abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von dem Betriebsunternehmer in Rechnung zu stellen und mit in Kauf zu nehmen ist (u.a. RGZ 93.66; 101, 94, 104, 150; 109, 172; 117, 12; JW 1931, 865; OGH britZ 3, 189; BGHZ 7, 338).
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