Rechtsprechung
| RG, 30.06.1927 - II 7/27 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Aktiengesellschaft; Genußscheinrechte; Aufwertung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 117, 379
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91
Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch …
Zutreffend wird darauf hingewiesen, daß sich die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem derartigen Rechtsverhältnis nicht in den Hauptleistungspflichten - im wesentlichen Erbringung der versprochenen Geldleistung durch den Genußrechtsinhaber und Leistung der vereinbarten Gewinnbeteiligung durch die Gesellschaft - erschöpfen, sondern daß sich aus ihm auch weitere Schutz- und Verhaltenspflichten ergeben, deren Inhalt in der Wahrung der Rechte des anderen Vertragsteils und der Rücksichtnahme auf seine wohlverstandenen Interessen besteht (Habersack aaO. S. 392 f. unter Hinweis auf RGZ 117, 379, 386;… zu den Verhaltens- und Schutzpflichten allgemein vgl. MüKo-Roth, BGB , 2. Aufl., § 242 Rdn. 106 ff.;… Palandt/Heinrichs, BGB , 51. Aufl, Einl. vor § 241 Rdn. 6 f.;… § 242 Rdn. 24). - BGH, 28.06.2005 - XI ZR 363/04
Inhaltskontrolle von Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen
Dieser Grundsatz, der die Verkehrsfähigkeit der Kapitalmarktpapiere sichern soll (vgl. RGZ 117, 379, 382; BGHZ 28, 259, 263), ist auf die Einbeziehung von Anleihebedingungen übertragbar (…Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 9.214). - BGH, 24.11.1958 - II ZR 248/56
Rechtsmittel
Das folgt daraus, daß sie im Interesse der Verkehrssicherheit nur einheitlich ausgelegt werden können (vgl. das Senatsurteil vom 23.10.1958 - II ZR 4/57 - RGZ 117, 379, 382).Das Reichsgericht (RGZ 117, 379, 384) hat es als ein eigenartiges, unter § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufwG fallendes Beteiligungsverhältnis angesehen, wenn die Genußscheininhaber nach den Ausgabebedingungen bei Auflösung der Gesellschaft einen bestimmten, ein für allemal festgelegten Betrag und daneben im Falle von Reingewinn eine bestimmte Summe aus der Dividende gezahlt erhalten sollen.
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