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Rechtsprechung
   RG, 06.07.1927 - III 336/26   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1927,187
RG, 06.07.1927 - III 336/26 (https://dejure.org/1927,187)
RG, Entscheidung vom 06.07.1927 - III 336/26 (https://dejure.org/1927,187)
RG, Entscheidung vom 06. Juli 1927 - III 336/26 (https://dejure.org/1927,187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Angestellte von Krankenkassen; Tarifvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 117, 415
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 31.07.1970 - 2 RU 222/67

    Untersagung einer Weihnachtenzuwendung an die Angestellten einer Krankenkasse

    Durch die DO wird lediglich die sinngemäße Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf ein privat-rechtliches Rechtsverhältnis vollzogen (RGZ 71, 236; 114, 22, 25; 114, 112, 115; 117, 415, 417; RAG, ARS 5, 421, 425; 7, 28; 16, 410, 412; BSG 2, 53, 56 ff; BAG 2, 81, 82 ff;… Brackmann, aaO, S. 168 f bis h mit umfangreichen Nachweisen;… Lauterbach, aaO, Anm. 4 b zu § 690 RVO;… Berenskötter, Die Zulässigkeit der hoheitlichen Gestaltung von Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes, dargestellt am Beispiel des Dienstordnungsrechts der Krankenkassen und der Berufsgenossenschaften und des § 13 AZO, Würzburg, 1969, S. 64 ff).
  • BAG, 16.05.1955 - 2 AZR 22/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei gestelltem …

    Das Reichsgericht (RGZ 114, 22 und 112; 117, 415) und ihm folgend das Reichsarbeitsgericht (ARS 6, 66 und 287; 15, 282 und 298; 16, 410; 19, 55) sind in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis der dienstordnungsmäßigen Angestellten privatrechtlichen Charakter trage und deshalb für die Austragung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte bzw. seit ihrer Errichtung die Arbeitsgerichte zuständig seien.
  • BGH, 23.11.1976 - VI ZR 255/75

    Anforderungen an die Auslegung eines Dienstvertrages - Grundlage für ein …

    Grundsätzlich muß allerdings der Besoldungsplan, der den Besoldungsaufwand der Krankenkasse berechenbar machen soll, die Gehälter summenmäßig festlegen (RGZ 117, 415, 418; BAG AP Nr. 14 zu § 611 DO-Angestellte).
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