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Rechtsprechung
   RG, 04.11.1927 - III 60/27   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1927,202
RG, 04.11.1927 - III 60/27 (https://dejure.org/1927,202)
RG, Entscheidung vom 04.11.1927 - III 60/27 (https://dejure.org/1927,202)
RG, Entscheidung vom 04. November 1927 - III 60/27 (https://dejure.org/1927,202)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zaoerv.de PDF

    Währungspolitik des Reichs - Enteignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufwertungs- und Anleiheablösungs-Gesetz; Schadensersatz

Papierfundstellen

  • RGZ 118, 325
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

    Vielmehr hatte bereits das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung einen solchen Entschädigungsanspruch verneint (vgl. z.B.: RGZ 118, 325; RGZ 128, 134; RGZ 130, 319; RG, JW 1928, 1036, 1038;… Bender, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Rn. 343 und 644, 646;… Schäfer/Bonk, StHG, Einführung Rn. 89).
  • LG Kleve, 03.03.2015 - 4 O 35/13

    Gläubiger verwertet von GmbH gestellte Sicherheit: Kein Anspruch gegen den …

    Ob man die gesetzgeberische Entscheidung rechtspolitisch für fehlerhaft oder wünschenswert erachtet, spielt keine Rolle, "denn auch das etwa für fehlerhaft erachtete Gesetz ist Gesetz und als solches verbindlich" (RGZ 121, 169, 172), weil der "Gesetzgeber […] selbstherrlich und an keine anderen Schranken gebunden [ist] als diejenigen, die er sich selbst in der Verfassung oder in anderen Gesetzen gezogen hat" (RGZ 118, 325, 327).
  • BGH, 13.03.1967 - III ZR 28/64

    Amtsverhältnis eines Bundesministers zur Bundesregierung - Vertrauensverhältnis …

    Dieses Amtsverhältnis begründet Amtspflichten, die Dritten gegenüber bestehen können und deren Verletzung eine Haftung des Dienstherrn begründen kann (vgl. RGZ 118, 325; BGHZ 14, 319).
  • BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65

    Ansprüche nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen - Ansprüche wegen …

    Schon das Reichsgericht (RGZ 118, 325, 328) hat bei allgemeinen finanz- und währungspolitischen Maßnahmen des Reichskanzlers und der Reichsminister eine Haftung des Reiches gegenüber dem einzelnen Betroffenen abgelehnt, weil die Leiter der Finanzpolitik gehalten seien, bei ihren Maßnahmen lediglich das Wohl des Reiches und der Allgemeinheit im Auge zu halten und hinter ihm, soweit sie es nach pflichtgemäßen Ermessen für erforderlich hielten, die Interessen einzelner Staatsbürger zurücktreten zu lassen.
  • BGH, 09.01.1958 - III ZR 95/56

    Amtspflichten der Versicherungsämter

    Die Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten sind also insbesondere zu unterscheiden von Dienstpflichten, die innerhalb des Gemeinwesens im Verhältnis zu den gleichgeordneten, nebengeordneten, übergeordneten oder untergeordneten Behörden zur Aufrechterhaltung einer geordneten, wohl funktionierenden Verwaltung erlassen und zu beachten sind (vgl. RGZ 78, 241; 118, 325/327; 134, 321, 135, 110/113; 139, 153; 140, 423/427; 169, 312/314; BGHZ 15, 306; 20, 53/55).
  • LG Kleve, 27.06.2016 - 4 T 363/15

    Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe für die Durchführung der …

    Ob man die gesetzgeberische Entscheidung zur Entfristung des Rechtsmittels rechtspolitisch für fehlerhaft oder wünschenswert erachtet, spielt keine Rolle, "denn auch das etwa für fehlerhaft erachtete Gesetz ist Gesetz und als solches verbindlich" (RGZ 121, 169, 172), weil der "Gesetzgeber […] selbstherrlich und an keine anderen Schranken gebunden [ist] als diejenigen, die er sich selbst in der Verfassung oder in anderen Gesetzen gezogen hat" (RGZ 118, 325, 327).
  • BGH, 24.04.1961 - III ZR 8/59

    Entstehung eines "Aufopferungsanspruchs besonderer Art" bei den Requisitionen - …

    Das Vorbringen der Revision, auch die gesetzgebenden Organe der Bundesrepublik hätten insoweit ihre Amtspflichten verletzt, sie hätten Entschädigungsgesetze erlassen müssen, stellt sich als unzulässige Klagänderung in der Revision dar, so daß es keines Eingehens darauf bedarf, ob die gesetzgebenden Organe überhaupt Amtspflichten gegenüber den einzelnen Bürgern erfüllen (dagegen RGZ 118, 325; 144, 255; BGH VersR 1956, 520; 1960, 520).
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