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Rechtsprechung
   RG, 18.10.1927 - Rep. II. 93/27   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1927,266
RG, 18.10.1927 - Rep. II. 93/27 (https://dejure.org/1927,266)
RG, Entscheidung vom 18.10.1927 - Rep. II. 93/27 (https://dejure.org/1927,266)
RG, Entscheidung vom 18. Oktober 1927 - Rep. II. 93/27 (https://dejure.org/1927,266)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Genossenschaft; Anfechtungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 119, 243
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 09.11.1972 - II ZR 63/71

    Fehlerhafte Vereinswahlen

    Vielmehr muß der Verein den sicheren Nachweis führen, daß der beanstandete Beschluß nicht auf dem Mangel beruhen kann (vgl. für die Beschlußanfechtung bei Kapitalgesellschaften BGH NJW 1972, 1320 f m.w.N.; für § 51 GenG RGZ 119, 243, 246).
  • OLG Frankfurt, 19.12.1984 - 9 U 107/83

    Anwendbarkeit der Vorschriften über eingetragene Vereine auf Gewerkschaften; Wahl …

    Die Chancengleichheit des Bewerbers ... gegenüber den von dem Gewerkschaftsbeirat vorgeschlagenen und von dem Vorstand unterstützten Kandidaten war nicht nur deshalb nicht gegeben, weil generell die von der Gewerkschaftsspitze vorgeschlagenen Bewerber zumeist eine bessere Chance haben, als diejenigen aus dem Kreis der Delegierten vorgeschlagenen Kandidaten (vgl. Föhr Willensbildung in den Gewerkschaften und Grundgesetz, Berlin 1974, Seite 38-41 und 50, 51;… Münchener Kommentar/Reuter vor § 21 Rdn. 70), sondern sie wurde durch das eingeschlagene Verfahren und die Eingriffe des neugewählten Bundesvorsitzenden in die Debatte noch weiter - unzulässig - herabgesetzt, was eine Gesetzesverletzung darstellt (vgl. RGZ 119, 243, 246):.

    Im übrigen war durch den vorbereiteten Vordruck nicht nur ersichtlich, welche Bewerber seitens des Beirats und des Vorstandes unterstützt wurden, was selbstverständlich auch ohne den Vordruck bekanntgegeben worden wäre, sondern die Parteinahme für die Bewerber wurde in besonderer Weise unterstrichen (vgl. RGZ 119, 243, 245).

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