Rechtsprechung
| RG, 06.01.1928 - VII 355/27 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Enteignung; Rechtskraft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 119, 362
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- RG, 23.10.1917 - VII 224/17
Entschädigung für den Verlust oder die Beeinträchtigung tatsächlicher Vorteile …
Auszug aus RG, 06.01.1928 - VII 355/27
Das Reichsgericht hat oft hervorgehoben, daß die Enteignungsentschädigung eine rechtliche Einheit darstelle (RGZ. Bd. 2 S. 243, Bd. 14 S. 268, Bd. 74 S. 288, Urteile vom 2. Mai 1913 VII 19/13 und vom 23. Oktober 1917 VII 224/17) und demgemäß zugelassen, daß auch nach Ablauf der Ausschlußfrist die Klaganträge erweitert (RGZ. Bd. 12 S. 299) und Zinsen nachgefordert wurden (Urteil vom 15. November 1907 VII 65/07).
- BGH, 27.02.1961 - III ZR 16/60
Umfang der Rechtskraft
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eröffnet die fristgerechte Klagerhebung den Rechtsweg nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage; dem Kläger ist zwar gestattet, seinen Klagantrag im Laufe des Rechtsstreits auch nach Ablauf der Klagefrist zu erhöhen (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] ), aber mit rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits ist der Rechtsweg verschlossen, und zwar nun endgültig (RGZ 119, 362). - BGH, 25.10.1962 - III ZR 11/61
Enteignungsentschädigung und Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56
Berechnung der Enteignungsentschädigung
Das entspricht ständiger Rechtsprechung (RGZ 12, 299; 119, 362; 130, 180).
- BGH, 09.07.1964 - III ZR 189/63 Wohl hat es die Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und auch die des Bundesgerichtshofs gestattet, innerhalb einer Ausschlußfrist erhobene Klagen nach dem Ablauf dieser Frist zu erweitern, so insbesondere für die Klagefristen landesrechtlicher Enteignungsgesetze (RGZ 12, 299; 93, 312, 315; 97, 181, 183; 119, 362, 364; BGHZ 25, 225, 227; 34, 337, 341; 38, 138, 143), für die Klagefristen der Gesetze betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen und die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (RGZ 129, 293, 296; Urteile des erkennenden Senats vom 23. Februar 1959 III ZR 146/57, insoweit in BGHZ 29, 334 und in NJW 1959, 1159 nicht abgedruckt, sowie vom 21. Dezember 1961 - III ZR 157/60 - insoweit in BGHZ 36, 245 und in NJW 1962, 801 nicht abgedruckt, wohl aber in WM 1962, 394), für die Klagefristen der Beamtengesetze (RGZ 92, 114; BGH LM Nr. 3 zu § 268) und für die Klagefrist des § 29 AKG (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1963 - III ZR 132/61 - S. 7 f - insoweit in BGHZ 40, 78 und in NJW 1963, 20, 26 nicht abgedruckt).
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung RGZ 119, 362 gerade auf die ganz außergewöhnlichen Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse der Inflationszeit abstellt (…S. 365 a.a.O.), die es unmöglich machten, die angemessene Entschädigung im Rahmen eines Rechtsstreits festzustellen.
- BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
Enteignung zwecks Wohnungsbau
Der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs als eines einheitlichen Anspruchs durch das Reichsgericht entsprechend (RGZ 74, 287; 119, 362) ermittelt das Berufungsgericht - seiner Auffassung gemäß folgerichtig - den Betrag der dem Kläger insgesamt gebührenden Entschädigung auf den 1. Juni 1950 einheitlich in deutscher Mark. - BGH, 10.10.1956 - V ZR 35/55
Rheinl.-Pfälz. Aufbaugesetz. Vorteilsausgleichung
Dabei ist es unerheblich, daß die Klägerin ihre Forderung nach Zustellung der Klage erweitert hat (vgl. RGZ 12, 299; 93, 312; 119, 362 [364/365] für § 30 PrEnteignG - hier sinngemäß anzuwenden - RGZ 129, 293 [296] für § 5 des Reichsgesetzes betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898, RGBl 345; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1954 - III ZR 346/52 - in ZBR 1955, 81 für § 143 DBG). - BGH, 27.01.1961 - IV ZR 223/60
Rechtsmittel
die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (RGBl 345) vorgesehen waren, hat das Reichsgericht die Erweiterung der Klage, wenn sie überhaupt rechtzeitig erhoben war, auch nach dem Ablauf der Fristen zugelassen (RGZ 12, 299, 300; 93, 312, 315; 97, 181, 182; 102, 380, 383; 119, 362, 365; 122, 320, 325; 129, 293, 296; 152, 330, 335).
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