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Rechtsprechung
   RG, 20.11.1884 - Rep. II. 269/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1884,181
RG, 20.11.1884 - Rep. II. 269/84 (https://dejure.org/1884,181)
RG, Entscheidung vom 20.11.1884 - Rep. II. 269/84 (https://dejure.org/1884,181)
RG, Entscheidung vom 20. November 1884 - Rep. II. 269/84 (https://dejure.org/1884,181)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Uferbesitzer als Eigentümer des Bettes und des Wasserlaufs eines nicht schiffbaren und flößbaren Flusses; Erlangen einer Servitut an einem Flussbett durch Ersitzung

Papierfundstellen

  • RGZ 12, 340
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 25.10.1984 - III ZR 131/83

    Zufallen von Anlandungen an einer Insel in einem Fluß

    Verlandet ein Teil dieses öffentlichen Gewässers, so ist der so entstandene Anwachs privatrechtsfähig, sei es, daß er sich in das (private) Eigentum des Staates wandelt (domaine privé de l'état), sei es, daß er in das (Privat-)Eigentum Dritter, insbesondere der Uferanlieger, fällt (vgl. RGZ 12, 340, 343 f.; BGHZ 27, 291, 295 f.; Cour de Cassation 4.1.1967, Bull. I No. 5 = D. 1967, 187).

    Sie leitet sich aus dem römischen Recht her, an das sich der Gesetzgeber des Code civil - von Ausnahmen abgesehen, auf die auch die Revisionserwiderung hinweist (vgl. dazu RGZ 12, 340, 343 f.) - bei der Regelung des Wasser- und Uferrechts (Anwachsrechts, frz. droit d'accession) eng angelehnt hat (…so Ferid a.a.O. Rn. 3 C 253 S. 1018;… vgl. auch Zachariä/Crome a.a.O. Fn. 20).

    Der Vorteil soll demjenigen zugute kommen, der auch dem Nachteil ausgesetzt ist (vgl. RGZ 12, 340, 343 m.w.Nachw.; BGHZ 27, 291, 295/296).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 20 A 293/11

    Sanierung der Abdeckung als Anlage an fließenden Gewässern durch den Eigentümer …

    Rn. 74 - RG, Urteil vom 20. November 1884 - II 269/84 -, RGZ 12, 340 -.
  • BGH, 21.05.1958 - V ZR 179/56

    Anlandungen am Rheinufer

    Die schiffbaren oder flößbaren Flüsse sind indes nach französischer Rechtsauffassung öffentliches Eigentum (domaine public), die übrigen Flüsse stehen zwar im Gemeingebrauch aller, gehören aber nach einer weitverbreiteten Meinung niemand (RGZ 12, 340).
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