Rechtsprechung
| RG, 27.01.1928 - III 200/27 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Beamtenanstellung; Anfechtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 120, 63
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 20.12.1956 - III ZR 97/55
Zusicherung der Einstellung als Beamter
Ebensowenig kann für Zusicherungen der Satz eingreifen, daß Unklarheiten in der Anstellungsurkunde und in sonstigen die Rechtsstellung eines Beamten betreffenden Anordnungen zu Lasten des Dienstherrn gehen (vgl. RGZ 120, 63 [66]; 122, 113 [121]; RG in JW 1932, 461; Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1952 - III ZR 147/52 -), wie der Senat bereits auf S 7 und 8 des mehrfach erwähnten Urteils vom 9. Januar 1956 - III ZR 198/54 ausgeführt hat. - BGH, 22.12.1952 - III ZR 147/52
Rechtsmittel
Unklarheiten in der Anstellungsurkunde und in sonstigen Anordnungen, welche die Stellung des Beamten betreffen, insbesondere Unklarheiten darüber, ob eine Versetzung vorliegt, gehen zu Lasten des Dienstherrn und nicht zu Lasten des Beamten (Übernahme der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGZ 120, 63 [66]; 122, 113 [121]; JW 1932, 461).Das Reichsgericht hat gerade auch für solche Anordnungen, die, wie z.B. Anstellungsurkunden, einen Rechtserwerb zur Folge haben, immer den Grundsatz vertreten, daß Unklarheiten der Verfügung zu Lasten des Dienstherrn und nicht des Beamten gehen (RGZ 120, 63 [66]; RG in JW 1932, 461).
- BGH, 22.12.1952 - III ZR 152/52
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat gerade auch für solche Anordnungen, die, wie z.B. Anstellungsurkunden, einen Rechtserwerb zur Folge haben, immer den Grundsatz vertreten, dass Unklarheiten der Verfügung zu Lasten des Dienstherrn und nicht des Beamten gehen (RGZ 120, 63 [66]; RG in JW 1932, 461). - BGH, 22.12.1952 - III ZR 143/52
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat gerade auch für solche Anordnungen, die, wie z.B. Anstellungsurkunden, einen Rechtserwerb zur Folge haben, immer den Grundsatz vertreten, dass Unklarheiten der Verfügung zu Lasten des Dienstherrn und nicht des Beamten gehen (RGZ 120, 63 [66]; RG in JW 1932, 461).
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