Rechtsprechung
| RG, 22.05.1928 - III 346/27 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1928,211) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Amtspflichtverletzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 121, 225
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89
Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren; …
Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehe, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen (st. Rspr.: Senatsurteile BGHZ 2, 209, 214; vom 16. Oktober 1952 - III ZR 180/50, S. 14 (insoweit in BGHZ 7, 296 [BGH 16.10.1952 - III ZR 180/50] und NJW 1953, 101 nicht veröffentlicht); BGHZ 9, 129, 131 ff; vom 6. Oktober 1955 III ZR 56/54 = MDR 1956, 410, 412 (Anm. Bettermann); vom 28. Februar 1963 - III ZR 157/61 = VersR 1963, 748, 749 f; vom 28. Februar 1963 - III ZR 192/61 = VersR 1963, 628 f; vom 1. April 1963 - III ZR 4/62 = VersR 1963, 677 f; vom 22. März 1979 - III ZR 22/78 = NJW 1979, 2097 f;… Urteil vom 30. Mai 1983 a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 109/83 = VersR 1985, 492, 494 = NVwZ 1986, 76 f; sowie neuestens Urteil des IX. Zivilsenats vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 13/90, für BGHZ vorgesehen; vgl. auch RGZ 121, 225, 232; 154, 144, 152 f; 168, 129, 137). - BGH, 20.04.1953 - IV ZR 155/52
Haftung des Amtsvormunds
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden der Vertreter der Beklagten, das ihnen in Ausübung der Amtsvormundschaft unterlief, dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gewährt, können nicht ohne weiteres, wie es die Revision tun will, die Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Nachprüfung der auf Ermessensentscheidungen beruhenden Verwaltungsakte herausgebildet hat und nach denen ein Verschulden nur angenommen werden kann, wenn der Beamte bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt hat, dass sein Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (RGZ 121, 225 [232]; 147, 179 [183] BGHZ 4, 302 [311]). - BGH, 28.06.1951 - IV ZR 88/50
Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Willkür
(RGZ 121, 225; 147, 179).
- BGH, 17.01.1952 - IV ZR 167/50
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs
Eine Schadensersatzpflicht ist daher nur dann begründet, wenn der Beamte bei Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt hat, dass sein Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (AG JW 32, 484; RGZ 121, 225 232 ff). - BGH, 07.10.1954 - III ZR 197/53
Rechtsmittel
Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, begangen durch eine Ermessensentscheidung, hat nämlich das Reichsgericht und ihm folgend der Senat bei der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche als gegeben erachtet, wenn ein Beamter rein willkürlich handelte (RGZ 99, 256), wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte (RGZ 147, 179 [183]; 154, 117 [121]), wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmässige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte, daß es als solche nicht mehr angesehen werden konnte (RGZ 164, 15 [31/32]) oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war (RGZ 121, 225 [233]). - BGH, 23.05.1951 - III ZR 89/50
Verhaftung Asozialer. Amtspflichtverletzung
Bei Amtspflichtverletzungen ist der Richter nicht nur befugt, die Gültigkeit eines Verwaltungsaktes nachzuprüfen, sondern ausnahmsweise auch im Rahmen der Verschuldensprüfung seine Rechtmäßigkeit, was aber nicht zur Nachprüfung der Zweckmäßigkeit einer in das Ermessen der Behörden gestellten Entscheidung führen kann, es sei denn, daß es sich um eine Entscheidung handelt, die mehr der Willkür als dem freien Ermessen zuzurechnen ist, oder die in so hohem Maße fehlsam ist, daß das Verhalten des Beamten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (RGZ 121, 225 [232]; 154, 144 [152, 153] mit weiteren Nachweisen; Bachof SJZ 1949, 369; Ule, Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verhältnis von Justiz und Verwaltung, 10. Beiheft zur DRZ S. 6). - BGH, 11.02.1954 - III ZR 163/53
Rechtsmittel
Dies ist insbesondere dann angenommen worden, wenn ein Beamter willkürlich gehandelt hat (RGZ 99, 256), wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte, insbesondere wenn der Beamte überhaupt keine sachlichen Erwägungen angestellt hat (RGZ 147, 179 [183]; 154, 117 [121]), wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmässige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte, dass es als solche nicht, mehr angesehen werden konnte (RGZ 164, 15 [31/32]) oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war (RGZ 121, 225 [233]). - BGH, 17.12.1953 - III ZR 136/52
Pflicht zur Gefahrenabwehr bei Auslaufen von Öl auf die Fahrbahn
Das Reichsgericht hat in Urteilen über Amtshaftungsansprüche schuldhafte Amtspflichtverletzungen angenommen, wenn ein Beamter rein willkürlich gehandelt hat (RGZ 99, 256), wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte (RGZ 147, 179 [183]; 154, 117 [121]), wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmässige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte, dass es als solche nicht mehr angesehen werden konnte (RGZ 164, 15 [31/32]) oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war (RGZ 121, 225 [233]). - BGH, 11.06.1952 - III ZR 181/51
Rechtsmittel
Auch Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden sind unter bestimmten Voraussetzungen in gewissem Umfange der richterlichen Nachprüfung unterworfen (RGZ 121, 225 [233]) Eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB liegt nicht nur bei einer als "Willkür" zu kennzeichnenden Ermessensbetätigung, sondern auch dann vor, wenn das Verhalten des Beamten in so hohem Maße fehlsam ist, dass es mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings - d.h. jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres einleuchtend - unvereinbar ist. - BGH, 11.11.1958 - VI ZR 227/57 Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der entscheidende Beamte überhaupt keine sachlichen oder sachfremde Erwägungen angestellt oder die rechtlichen Schranken bewußt überschritten oder in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, daß seine Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings nicht vereinbart werden kann (RGZ 121, 225, 233; BGHZ 22, 258, 263).
- BGH, 04.03.1958 - VI ZR 39/57
- BGH, 28.02.1952 - III ZR 214/51
Rechtsmittel
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.