Rechtsprechung
| RG, 12.07.1928 - VI 94/28 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Schadensersatzpflicht bei Beteiligung mehrerer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 121, 400
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 02.02.1988 - VI ZR 133/87
Beteiligung an einer Schlägerei als Schutzgesetz
Sie hat diese Fälle - den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers folgend (Motive II S. 738/768; Protokolle II S. 606) - auf der Grundlage des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entschieden (vgl. z. B. RGZ 58, 357, 359 ff.; 121, 400, 402; RG WarnRspr 1929, 265).Dabei wird in RGZ 121, 400, 404 unter Hinweis auf § 227 StGB ausdrücklich bemerkt, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, alle am Raufhandel Beteiligten ohne Rücksicht auf ihren Tatbeitrag wegen ihrer bloßen Beteiligung am unerlaubten Tun haftbar zu machen.
- BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70
Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens; Unfall eines Krankenwagens; …
Diese Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten (d.h. rechtswidrigen und, soweit das Gesetz dies für eine Haftung voraussetzt, schuldhaften) Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, die entstehen, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von ihnen der Urheber des Schadens war (RGZ 58, 357; 96, 224; 98, 58), oder wenn zwar feststeht, daß jeder von ihnen an der Verursachung des Schadens beteiligt ist, aber nicht zu ermitteln ist, welcher Anteil des Schadens auf sie entfällt (RGZ 58, 361; 121, 400, 403; BGHZ 25, 271, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] ; 33, 286, 290) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] .Wesentlich ist deshalb, ob es wegen dieses Zusammentreffens dem Kläger nicht gelingt, die Ursächlichkeit der Handlungen dieser Mehreren für seinen Schaden bzw. deren Anteil an ihm aufzuklären (vgl. BGHZ 33, 292 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] ), und ob - umgekehrt gesehen - es einem dieser Mehreren gelingen kann, den gegen ihn sprechenden "Kausalitätsverdacht" auszuräumen (RGZ 121, 400, 402).
- BGH, 01.10.1957 - VI ZR 215/56
Mehrere Grundeigentümer als beteiligte Schädiger
Diese Vorschrift setzt sich zum Ziel, eine Beweisschwierigkeit für den Geschädigten zu überwinden, die sich u.a. dann ergibt, wenn ungewiß geblieben ist, wer von mehreren, als Urheber in Betracht kommenden Personen den Schaden verursacht hat (RGZ 121, 400, 402 f).Der Begriff der "Beteiligten" bezeichnet demgemäß nur den Kreis der hierbei für die Schadenverursachung in Betracht kommenden Personen (RGZ 121, 400, 404).
- BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60
"Beteiligung" i. S. des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB
Die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Überwindung einer Beweisschwierigkeit des Geschädigten hinsichtlich der Verursachung des Schadenserfolgs zum Ziel, wenn ungewiß geblieben ist, wer von mehreren als Urheber In Betracht kommenden, rechtswidrig und schuldhaft handelnden Täter den Schaden verursacht hat, oder wenn bei mehreren nicht gemeinschaftlich handelnden Schadensurhebern der Anteil des einzelnen an der Schadensverursachung nicht zu ermitteln ist (RGZ 121, 400, 402 f). - BGH, 17.04.1952 - III ZR 124/50
Rechtsmittel
Die von der Revision angezogene Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 121, 400 ff) behandelt aber gerade nicht die Haftung der Beteiligten nach § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern nur den Fall, dass bei mehreren Schadensurhebern - im Gegensatz zu dem hier zur Entscheidung stehenden Fall - keine gemeinschaftliche Handlung vorliegt.
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